§ 927 BGB, Aufgebotsverfahren
Paragraph 927 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.


(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.


(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 927 BGB Aufgebotsverfahren Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92694.htm
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die.

Flurbereinigung.org - Aufgebotsverfahren

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10.01.2013 - 927 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes im Weges eines Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden. Antragsberechtigt ist der Eigenbesitzer. Eigenbesitzer ist gem. § 872 BGB derjenige, der die Sache als ihm gehörend besitzt und wie ein

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 927 BGB
    § 927 Abs. 1 BGB oder § 927 Abs. I BGB
    § 927 Abs. 2 BGB oder § 927 Abs. II BGB
    § 927 Abs. 3 BGB oder § 927 Abs. III BGB

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