§ 612 BGB, Vergütung
Paragraph 612 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.


(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


(3) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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§ 612 BGB Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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§ 612 BGB - Vergütung - - FAQ Arbeitsrecht

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612 BGB – Vergütung. (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäß

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 612

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 612 BGB
    § 612 Abs. 1 BGB oder § 612 Abs. I BGB
    § 612 Abs. 2 BGB oder § 612 Abs. II BGB
    § 612 Abs. 3 BGB oder § 612 Abs. III BGB

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