§ 611 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Paragraph 611 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.


(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.


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§ 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag - openJur

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 611

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 611 BGB
    § 611 Abs. 1 BGB oder § 611 Abs. I BGB
    § 611 Abs. 2 BGB oder § 611 Abs. II BGB

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