(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
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https://www.bundestag.de/blob/282254/55cf7f598bdba787c11a0607e7558ec4/stellungs...
04.06.2014 - Ich möchte vor diesem Hintergrund zwei Gesichtspunkte zum § 271a BGB ansprechen, auf die ich mich in den folgenden Ausführungen vorrangig konzentrieren werde: 1. Zur Praktikabilität des § 271a BGB: Vorab: Ich denke es ist unstrittig, dass am
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/vorlesun...
Parteivereinbarung nicht grenzenlos möglich, § 271a BGB o Beschränkt Parteivereinbarungen über die Leistungszeit. ▫ → Unternehmer als Schuldner max. 60 Tage. ▫ → öffentl. Auftraggeber max. 30 Tage o Abweichung erfordert: ▫ ausdrückl. Vereinbarung (= nich
http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2014/10-2014_Neue%20Verzug...
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Innerhalb der Regelung wird differenziert zwischen bestimmten Schuldnern, d. h. öffentlichen Auftraggebern i. S. d. § 98 Nr. 1. – 3 GWB und sonstigen Auftraggebern. Bei Individualvereinbarungen, § 271a BGB: Die Vorsc
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Zahlungspflicht setzt § 271a BGB? 1) Vertragliche Vereinbarung eines späteren Zahlungszeitpunkts für Unternehmer als Schuldner (§ 271a Abs. 5). > 60 Tage nach Empfang der. Gegenleistung / Rechnung nach Gegenleistung. (Vermutung: gleichzeitig). > 30 Tage
https://www.bundestag.de/blob/286184/be9427ee4f0d9b3c163227f7c64fc723/gesetzent...
05.05.2014 - fristen auch eine zu § 271 Absatz 1 BGB ergänzende Regelung in einem neu vorgeschlagenen § 271a des. Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) zu schaffen, die die Vertragsfreiheit der Parteien bei der Vereinbarung von Zahlungs
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange d
https://www.it-recht-kanzlei.de/zahlungsverzug-unternehmer.html
04.08.2014 - Lässt sich die öffentliche Hand als Zahlungsschuldner bestimmte Fristen einräumen, dürfen diese grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten, §271a Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Bei Zahlungsfristen von 31 bis zu 60 Tagen hängt die Wirksamkeit davon ab,
https://www.noerr.com/de/newsroom/News/gesetz-zur-bek%C3%A4mpfung-von-zahlungsv...
06.08.2014 - Gemäß der Neuregelung in § 271 a Abs. 1 BGB n.F. sind Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen „nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig“ sind. Weder der Richtlinie, noch de
https://www.dittmann-hartmann.de/Fachgebiete/Zivilrecht/Zur-Wirksamkeit-vereinb...
29.07.2014 - In § 271a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist nunmehr geregelt: »Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausd
https://www.pfalz.ihk24.de/recht/Zwangsvollstreckung/Rechtsgrundlagen/Bekaempfu...
15.03.2017 - Großen Schuldnern werden Sanktionen auferlegt, die das Hinauszögern der Zahlung für sie schwieriger und unattraktiver machen. Die Neuregelungen betreffen vor allem den Unternehmerverkehr. Durch den neu eingeführten § 271a BGB sollen Vereinba