§ 271 BGB, Leistungszeit
Paragraph 271 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.


(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.


Benachbarte Paragraphen


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Fall: „Nie wieder Jura“

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Darf K die Leistung schon verlangen? Grundsatz: § 271 Abs. 1 BGB sofortige Leistungspflicht. Aber: § 271 Abs. 2 BGB wenn Zeit bestimmt, darf Gläubiger (K) Leistung nicht vorher verlangen. 10.00 Uhr Zentralbibliothek. Leistungszeitpunkt schon eingetreten.


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§ 3 Die Art und Weise der Leistung 1. Einführung Die §§ 266- 271 ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/03_Art_und_Weise_der_Leistung/266...
Im Mittelpunkt jedes vertraglichen, rechtsgeschäftsähnlichen oder gesetzlichen. Schuldverhältnisses steht die Leistungspflicht des Schuldners. Ziel des Schuld- ners muss es daher sein, die geschuldete Leistung zu bewirken und sich dadurch von seiner Leis

Leistungszeit und Leistungsort - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Verzug (§ 286), Rücktritt/SchE statt d L. (§§ 281, 323). • Sonderregelung: § 556b I. (Wohnraummiete), § 614 (Lohn), § 641. (Werklohn). • I.Ü.: Sofort. Fälligkeit. • Erforderlich für Annahmeverzug (§ 293. BGB). • Grds. sofort. Erfüllbarkeit. Stundungsabre

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht ... - Uni Trier

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In diesem Rahmen können auch Probleme des BGB. AT bezüglich des Vertragsschlusses etc auftreten bb) Fälligkeit des Anspruchs. Die Fälligkeit des Anspruchs richtet sich nach § 271 I BGB. Zu beachten ist hier, dass die. Regelung des § 271 I BGB nur gilt, w

Vorlesung SchuldR AT Gesamt WS 2017_18.pptx

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Erbringung durch Dritte, § 267 BGB. B. Leistungsort. • Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, § 269 BGB. • Geldschulden: § 270 BGB. C. Leistungszeit. • Fälligkeit/Erfüllbarkeit. • Im Zweifel sofort, § 271 BGB. • Parteivereinbarung nicht grenzenlos möglich,

1 Stellungnahme zur Anhörung der Drucksache 18/1309 – Entwurf ...

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04.06.2014 - Ich möchte vor diesem Hintergrund zwei Gesichtspunkte zum § 271a BGB ansprechen, auf die ich mich in den folgenden Ausführungen vorrangig konzentrieren werde: 1. Zur Praktikabilität des § 271a BGB: Vorab: Ich denke es ist unstrittig, dass am


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§ 271 BGB Leistungszeit Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91918.htm
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass.

BGB § 271 Leistungszeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_271/
20.07.2017 - 271 Leistungszeit. (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel a

§ 271 BGB - Leistungszeit - openJur

https://openjur.de/g/bgb/271.html
271 Leistungszeit →. (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen,

jura-basic (Leistungszeit) - Grundwissen

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Ist eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB), d.h. die Leistung ist sofort fällig. Der Schuldner muss ohne zeitliche Verzögerun leisten. Muss de

Leistung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/leistung.htm
Regelmäßig fallen Erfüllbarkeit und Fälligkeit einer Forderung zusammen, jedoch folgt bereits aus § 271 Abs. 2 BGB, dass eine Forderung auch bereits erfüllbar sein kann, bevor sie fällig ist. Umgekehrt ist auch der Fall denkbar, dass der Schuldner von si


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 271

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 271 BGB
    § 271 Abs. 1 BGB oder § 271 Abs. I BGB
    § 271 Abs. 2 BGB oder § 271 Abs. II BGB

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