§ 269 BGB, Leistungsort
Paragraph 269 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.


(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.


(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Fälle für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Werner-Faelle-Fortgeschrittene-Buergerl...
b) Nach einer anderen Auffassung7 bleibt es bei der Vermutung des § 269 I BGB, nach der der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort ist. Es läge also eine Schickschuld vor, bei der Konkretisierung dann eintritt, wenn der Schuldner die Sache an eine zu- verl

Leistungszeit und Leistungsort - jura | Uni Bonn

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Leistungszeit. Teilleistungen. Wo ist zu leisten (§ 269 BGB)?. Leistungsort („Erfüllungsort“, § 644 Abs. 2 BGB). Nicht: Erfolgsort. Ort, an dem der Schuldner eine Handlung oder Unterlassung vornehmen muss. Ort, an dem der Gläubiger die Leistung nutzen ka

Modalitäten der Leistung - Uni Trier

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23.04.2008 - 269 BGB bestimmt den Leistungs- = Erfüllungsort. – = der Ort, an dem der Schuldner die. Leistungshandlung vornehmen muss. • Grundsatz: Erfüllungsort am Wohnsitz des. Schuldners. – „Holschuld“: Der Gläubiger muss sich die. Leistung selbst bei

§ 3 Die Art und Weise der Leistung 1. Einführung Die §§ 266- 271 ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/03_Art_und_Weise_der_Leistung/266...
Holschuld (§ 269 Abs. 1, 2 BGB; gesetzlicher Regelfall): Der Gläubiger muss den Leistungsgegenstand beim Schuldner abholen; der Schuldner muss ihn nur für den Gläubiger aussondern; die Sache reist auf Kosten und Gefahr des Gläubigers;. •. Bringschuld: De

A. Gliederung Fall 3 - Dr. Marco Wicklein

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a) V (Annahme) = ausdrücklich Bordeaux b) K (Angebot) = fraglich. - subjektiv (§ 133 BGB): nicht Bordeaux, da K Lieferung nach Hause wollte. - objektiver Empfängerhorizont (§ 157 BGB): ebenfalls nicht Bordeaux, Argu- mente: üblicherweise erwartet ein Bes


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Auslegungsregel des § 269 BGB: Holschuld - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Auslegungsregel-des-%C2%A7-269-BGB--Holschuld_409
Nur wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt ist noch aus den Umständen zu entnehmen ist, gilt gemäß § 269 Abs. 1,2 BGB, dass die Schuld eine Holschuld ist, also am Wohn- oder Gewerbesitz des Schuldners zu erfüllen ist. Anders herum formuliert: Die V

Der Leistungsort - Basiswissen der Zivilrechtsklausur - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/leistungsort/
Eine Holschuld besteht, wenn Erfolgs- und Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners sind. Dieser schuldet lediglich die Bereitstellung der Leistung zur Abholung. Der Gläubiger muss die Sache beim Schuldner holen. Eine Holschuld ist als gesetzlicher Regelfa

jura-basic (Leistungsort) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=2&art=6&find=Leistungsort
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§ 269 Abs. 1 BGB), z.B. bei einem

BGB § 269 Leistungsort - NWB Datenbank

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20.07.2017 - ... Teilleistungen · § 267 Leistung durch Dritte · § 268 Ablösungsrecht des Dritten · § 269 Leistungsort · § 270 Zahlungsort · § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel · § 271 Leistungszeit · § 271a Ver

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 269 ... - Haufe

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Gesetzestext (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schul


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 269

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 269 BGB
    § 269 Abs. 1 BGB oder § 269 Abs. I BGB
    § 269 Abs. 2 BGB oder § 269 Abs. II BGB
    § 269 Abs. 3 BGB oder § 269 Abs. III BGB

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