(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
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http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_13.pdf
267 BGB grundsätzlich berechtigt. Ein Unterschied zu den. Anweisungsfällen liegt darin, daß der Dritte D aus eigener Initiative gezahlt hat und nicht auf Weisung des S. Wenn die fremde Schuld tatsächlich besteht und der Dritte hierauf zahlt, wird der Sch
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Gursky-20-Probleme-Bereicherungsrech...
Ausgangspunkt: Wenn jemand eine wirklich bestehende fremde Schuld bezahlt, erlischt diese nach §§ 267,. 362 I BGB. Der intervenierende Dritte erwirbt hier regelmäßig einen Aufwendungserstat- tungsanspruch gegen den befreiten Schuldner aus berechtigter Ge
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_74__Das_S...
1. Normalfall. Zahlung des Dritten auf Forderung führt zum Erlöschen,. §§ 267 I, 362 BGB. => Fremdhypothek wird zur Eigentümergrundschuld nach. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB (wie unter I.) 2. Besonderes Ablösungsrecht des Dritten. Droht dem Dritten, ein Rech
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/schuldrecht_at/materialien...
Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung – §§ 362 I, 267 BGB? a) Grundsatz: durch Leistung des Schuldners (§ 362 I BGB). hier: keine Zahlung durch M b) Ausnahme: durch Leistung eines Dritten (§§ 362 I, 267 BGB). Möglicherweise hat V als Dritter geleistet
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2012-GSV/GSV-14.pdf
Zwei Grundkonstellationen: – Anweisungsfälle: A weist B an, an C zu zahlen. → B leistet an A, A leistet an C. – Zahlung auf fremde Schuld nach § 267. BGB: B zahlt an C, um eine Schuld des A zu tilgen. → Eigene Leistung des B an C. (Beispiele: Zahlung ein
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. A. All
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91914.htm
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
http://www.wipr-recht.de/Leistung-durch-Dritte--%3E-%C2%A7-267-f-BGB_412
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger gemäß § 241 BGB berechtigt, von dem Schuldner diese Leistung zu fordern. Ob der Schuldner sie in Person zu erbringen hat, ist damit noch nicht gesagt. Es kann durchaus auch so sein, dass der Schuldner nicht
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_267/
20.07.2017 - ... Teilleistungen · § 267 Leistung durch Dritte · § 268 Ablösungsrecht des Dritten · § 269 Leistungsort · § 270 Zahlungsort · § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel · § 271 Leistungszeit · § 271a Ver
https://www.studienservice.de/thema/verstaendnisfrage-zu-267-bgb.49625/
27.03.2011 - Hallo, ich habe ein Verständnisproblem zu 267,2. Ist es wirklich so zu verstehen, dass ein Dritter gegen den Willen des Schuldners mit Einverständnis...