§ 267 BGB, Leistung durch Dritte
Paragraph 267 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.


(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. A. All

§ 267 BGB Leistung durch Dritte Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91914.htm
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Leistung durch Dritte -> § 267 f BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Leistung-durch-Dritte--%3E-%C2%A7-267-f-BGB_412
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger gemäß § 241 BGB berechtigt, von dem Schuldner diese Leistung zu fordern. Ob der Schuldner sie in Person zu erbringen hat, ist damit noch nicht gesagt. Es kann durchaus auch so sein, dass der Schuldner nicht

BGB § 267 Leistung durch Dritte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_267/
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27.03.2011 - Hallo, ich habe ein Verständnisproblem zu 267,2. Ist es wirklich so zu verstehen, dass ein Dritter gegen den Willen des Schuldners mit Einverständnis...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 267

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 267 BGB
    § 267 Abs. 1 BGB oder § 267 Abs. I BGB
    § 267 Abs. 2 BGB oder § 267 Abs. II BGB

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