Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
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Zudem erfüllt S mit der Schwarzfahrt den Tatbestand des § 265a I StGB, die Einwilligung der Eltern bezog sich lediglich auf bezahlte Fahrten mit dem Bus zur Schule und nicht auf ein strafbares Verhalten. Damit ist § 110 BGB nicht einschlägig. Es bleibt b
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nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Ge- richt abgegeben (§ 696 III ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit i.d.S. mit Ein- gang der Akten bei dem Prozessgericht ein.3. 2. Als „Sache“ i.S.d. § 265 ZPO kommen auch Rechte
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Ausgangspunkt ist die ausdrückliche Normierung dieser The- matik durch den Gesetzgeber in § 265 ZPO. Dessen Absatz 1 drückt eine Selbstverständlichkeit aus.2 Die Rechtshängigkeit schließt nicht das Recht der Beteiligten aus die streitbefange- ne Sache zu
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Vertragsstrafe c. Welche Leistungsgegenstände kennt das BGB noch? Weitere. 2. Was gilt, wenn die Leistung noch bestimmt werden muss? Unbestimmte a. Was sind Leistungsbestimmungsrechte? Bestimmungsr. b. Was ist eine Gattungsschuld? Gattungsschuld c. Was i
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01.03.2016 - U. auch als Nichtberechtigter darüber verfügen (§§ 929, 932 BGB). II. Regelungsgegenstand des § 265 ZPO. 1. Allgemeines. Klagt in obigem Beispiel Eigentümer K gegen Besitzer B auf Herausgabe seines Rads und veräußert er das Rad an D, verlier
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... Pflichten ......................................................................................... 262. 1. Vertraulichkeit und Datenschutz ................................................................................ 262. 2. Vorvertragliche Pflic
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Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht w
https://www.brennecke-partner.de/265-BGB-Unmoeglichkeit-bei-Wahlschuld_60764
265 BGB Unmöglichkeit bei Wahlschuld. Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Um
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 265 – Unm ... / B. Anwendungsbereich. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich. § 265 setzt voraus, dass eine der geschuldeten Leistungen vor Ausübung des Wahlrechts unmöglich wird. Er findet da
http://www.rechtslexikon.net/d/wahlschuld/wahlschuld.htm
Mit der Erklärung gegenüber dem anderen Teil gilt die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete (§ 263 BGB); die gleiche Beschränkung tritt regelmäßig ein, wenn die andere Leistung unmöglich wird (§ 265 BGB). Zu unterscheiden von der W.
https://pub.uni-bielefeld.de/publication/2904826
Das Konzept des Allgemeinen teils in der Pandektistik und im deutschen BGB am Beispiel der Rechtsfähigkeit. Hähnchen S (2013) In: Der Allgemeine Teil des Privatrechts. Erfahrungen und Perspektiven zwischen Deutschland, Polen und den lusitanischen Rechten