§ 266 BGB, Teilleistungen
Paragraph 266 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.


Benachbarte Paragraphen


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Sukzessivlieferungsverträge - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/1a_Sukzessivlieferu...
keine schlichte Abbedingung von §266 BGB: → Einzelleistung rechtlich selbstständig, d.h.. beim RLV ist jede einzelne Leistung für sich dass bei Leistungsstörungen grds. allein die. rechtlich selbstständig und führt zur Erfüllung; Einzelleistung betrachte

Fall 4: Der vorbestrafte Verkäufer

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
a) Missbrauchsuntreue (§ 266 I Var. 1 StGB). aa) Befugnis zur Verfügung über Vermögen, § 54 HGB. bb) Missbrauch: bei Überschreiten des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis) im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis): Kaufvertrag in Vertretung na


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266 StGB: Untreue - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14209/266stgb.pdf
2205 BGB. - 1357 I BGB nicht ausreichend:bloße Möglichkeit, Dritten gutgläubig Eigentum zu verschaffen! Streitig, ob Botenvollmacht ausreichend: 1. Meinung: Botenvollmacht begründet nie eine Verpflichtungs-/ Verfügungsbefugnis. iSd. § 266 I arg: nur rech

Die Art und Weise der Leistungserbringung, §§ 266- 271 BGB Der ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/03_Art_und_Weise_der_Leistung/266...
Meub, Zivilrecht, SchrAT/266ff//266ff.ueb.doc. Die Art und Weise der Leistungserbringung,. §§ 266- 271 BGB. Der richtige. Schuldner muss ... ... an den richti- gen Gläubiger... ... die richtige. Leistung ... ... am rechten. Ort ... ... zur rechten. Zeit

Untreue, § 266 StGB - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Untreue, § 266 StGB. Schutzgut : Vermögen. Reines Fremdschädigungsdelikt, das Pflichtverletzungen „von innen“ ohne Bereicherungstendenz erfaßt. Deliktstyp ... BGB. — Prokura, §§ 48 ff. HGB. — Handlungsvollmacht, §§ 54, 55 HGB. — Gesellschafter einer OHG,

266 StGB - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/aufbau266.pdf
3 S. auch § 266 II StGB: Besonders schwere Fälle der Untreue entsprechend § 263 III (Regelbeispielstechnik!)und. Ausschluss eines besonders schweren Falles entsprechend § 243 II, wenn sich Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. 4 Z.B. Eltern (§ 1629 B

Leitsatz: § 1698 BGB, § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/17W400.11.pdf
1698 BGB, § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige. Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus § 1698 BGB geltend macht, ist gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.


Webseiten zum Paragraphen

jura-basic (Teilleistungen) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=7&find=Teilleistungen&pp=4
Nach § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Die Vorschrift soll den Gläubiger vor erhöhtem Arbeitsaufwand und unzumutbaren Belästigungen durch Teilleistungen schützen. Erbringt der Schuldner eigenmächtig -ohne Abrede- nur eine Te

§ 266 BGB Teilleistungen Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91913.htm
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Kommentierung zu § 266 BGB –Teilleistungen– im frei verfügbaren ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Teilleistungen/Definitionen
Kostenloser online BGB-Kommentar mit Kommentierungen zu wichtigen Paragrafen im Zivilrecht.

Teilleistungen -> § 266 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Teilleistungen--%3E-%C2%A7-266-BGB_413
Gemäß § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt, was aber Teilleistungen im Einverständnis des Gläubigers nicht ausschließt, mögen sie nun von vornherein vertraglich vereinbart worden sein oder mag der Gläubiger eine Teilleistung ans

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 266 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. A. Normzweck. Rz. 1 § 266 ordnet im Interesse des Gläubigers an, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist und korrespondiert insofern mit § 294, nach welchem dem Gläubiger die Leistun


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 266

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 266 BGB
    § 266 Abs. 1 BGB oder § 266 Abs. I BGB

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