(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
15.01.2013 - Für § 1150 BGB genügt Befriedigungsverlangen = Zahlungsaufforderung, Ankündigung der ZV etc.: „Betreibung“ ist nicht erforderlich (= Erweiterung des § 268): nach SV (+). (2) P muß der Gefahr eines Besitzverlustes nach § 268 I 2 BGB ausgesetz
https://grundmann.rewi.hu-berlin.de/lehre/Veranstaltungen_SoSe_2007/Vorlesung_B...
BGB) die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts aus? Rückgriffskondiktion. Rückgriff für eine Erfüllungshandlung auf fremde Schuld. Einige Sondernormen gehen vor. Bsp.: - Zwei deliktische Gläubiger -> § 840 I BGB -> § 426 BGB. - § 268 III BGB. § 433 II. S
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§362 BGB. → Hypothek wird Eigentümergrundschuld, §§1163, 1177 I BGB. → Anspruch auf Aushändigung der Urkunde. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt, §§1150, 268 BGB. → Forderung geht über gem. §§1150, 268 III BGB (cessio legis). → Hypothek geht wg. Akze
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Hinterlegung. Was regelt § 268 BGB? 1. Zwangsvollstreckung in Gegenstand des Schuldners. 2. Recht (Pfandrecht, Hypothek, Anwartschaftsrecht,. Grundschuld, …) oder Besitz des Dritten gefährdet. 3. Leistung des Dritten an Gläubiger verhindert. Vollstreckun
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_74__Das_S...
Besonderes Ablösungsrecht des Dritten. Droht dem Dritten, ein Recht zu verlieren (z.B. bei nachrangiger Hypothek, vgl. §§ 10 I Nr. 4, 11 I, 91 I ZVG), hat D ein Befriedigungsrecht nach § 268 I BGB. => Anspruch geht auf ihn über (§ 268 III BGB) und damit
http://www.jura.uni-frankfurt.de/47221689/Fall-17---Loesung.PDF?
129 Vgl. Schapp/Sahur, Sachenrecht, Rn. 492; nach a.A. ergibt sich die Einrede aus {ä 821 BGB, vgl. Coester- ... Da ä 1153 II BGB wegen des nichtakzessorischen Charakters auf die Grundschuld keine Anwen— ..... 619 b) Steht dem Dritten nach ä268 BGB ein A
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_13.pdf
268 III BGB oder mit einer. Rückgriffskondiktion. Bei der Konstellation von Fall 13 bestand die fremde Schuld aber nicht (mehr). Insoweit stellt sich die. Frage, ob der Dritte D vom Gläubiger oder vom Schuldner Rückzahlung verlangen kann. II. Anspruch de
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/abtretung.pdf
Schuldrecht Allgemeiner Teil. z.B. - § 268 III BGB. (Ablösungsrecht des Dritten). - § 426 II BGB (Gesamtschuld). - § 774 BGB (Bürgschaft). - §§ 67 VVG,116 SGB X. (Übergang eines Schadens- ersatzanspruchs auf. Versicherung). §§ 829, 835 ZPO. §§ 398 ff. BG
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleic
https://openjur.de/g/bgb/268.html
268 Ablösungsrecht des Dritten →. (1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Glä
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_268/
20.07.2017 - 268 Ablösungsrecht des Dritten. (1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berecht
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?47585-Abl%C3%B6sung-268-BGB
05.08.2010 - Nächsten Dienstag möchte ein Gläubiger eine Ablösung nach § 268 BGB i.V.m. § 1150 BGB im Versteigerungstermin machen. Abgelöst wird der bestrangig betreibende Gläubiger von der nachfolgenden Bank. Mein Problem ist, dass ich keine Ahnung hab,
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/ivzr279_04.htm
Kein Anspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers gegen den vorrangigen Grundschuldgläubiger bei Ablöse nach § 75 ZVG, §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB; kein gutgläubiger einredefreier Erwerb von Grundschulden bei gesetzlichem Erwerb ...