§ 270 BGB, Zahlungsort
Paragraph 270 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.


(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.


(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.


(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Leistungszeit. Teilleistungen. Was gilt für Geldschulden (§ 270 BGB)?. • Grds. beim Schuldner (Holschuld,. § 270 IV iVm § 269 I). Leistungsort. • beim Gläubiger (§ 270 I). Erfolgsort. → Verzögerungsrisiko grds. beim Gläubiger. (rechtzeitige Absendung gen

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28042014 - SchuldR AT Sechste Einheit - Inhalt des SchV III

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28.04.2014 - Schuldner muss den Leistungsgegenstand auf den. Weg zum Gläubiger bringen, schuldet aber nicht den Transport und das Eintreffen. • Leistungsort liegt am Wohnsitz des Schuldners,. Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers. • Wichtige Fälle: Gelds

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nein GG Art. 34; BGB § 839 Fi - Rechtsanwalt Matthias Prinz

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Nachschlagewerk: ja. BGHZ. : nein. GG Art. 34; BGB § 839 Fi; ZPO § 270 Abs. 3. Zur Frage der Haftung bei einer durch den Urkunds- beamten der Geschäftsstelle amtspflichtwidrig ver zögerten Zustellung der Klage im Wechselprozeß. BGH, Urt. v. 7. April 1983


Webseiten zum Paragraphen

Neuer Gesetzesentwurf: Entgelte für alle gängigen Zahlungsmittel ab ...

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13.02.2017 - Mit dem neuen Gesetz soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) insofern ein neuer §270a eingeführt werden, der Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner, die letzteren verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zu

BGB § 270 Zahlungsort - NWB Datenbank

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270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel 1Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung ode

Zahlungsort - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/zahlungsort.htm
Zahlungsort und -zeit. Die prominenteste Sonderregelung, die die Geldschuld im BGB erfahren hat, ist die Sondervorschrift des § 270 BGB über den Leistungs- und Zahlungsort. Gem. § 270 Abs. 1 BGB hat der Käufer Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubi

Der neue § 270a BGB und das Surcharge-Verbot - bevh BLOG

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16.01.2018 - Insbesondere auf Banken und Zahlungsdienstleister kommen damit erhebliche neue Pflichten zu, deren Handhabung und Umsetzungen in der Praxis bislang noch nicht eindeutig geklärt sind. Aber auch für Händler gibt es eine Änderung: Im BGB wird e

jura-basic (Zahlungsort) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=26&art=6&find=Zahlungsort
Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsorts anzuwenden (§ 270 Abs. 4 BGB). Nach den Vorschriften des Leistungsorts liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners (§ 269 BGB). Danach müsste der Geldgläubiger das Geld bei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 270

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 270 BGB
    § 270 Abs. 1 BGB oder § 270 Abs. I BGB
    § 270 Abs. 2 BGB oder § 270 Abs. II BGB
    § 270 Abs. 3 BGB oder § 270 Abs. III BGB
    § 270 Abs. 4 BGB oder § 270 Abs. IV BGB

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