Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
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https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/812...
ablehnend zu Ansprüchen aus EBV bei Eigentumsverlust gemäß § 946 BGB BGHZ 40,. 272 ff.). Bei Bösgläubigkeit kommt aber ein Schadensersatzanspruch aus § 989 BGB in Betracht (es sei denn, man verneint dessen Anwendbarkeit aus einem sonstigen Grund). n.B.:
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/schwab/Schriftenverzeichnis.pdf
4.a) Schwab, Kommentierung der §§ 266-272, 662-674, 675, 675a, 676, 677-687. BGB, §§ 12, 13 BGB-InfoV, Art. 239 EGBGB, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring. (Hrsg.), AnwaltKommentar BGB, 1. Aufl., Bonn 2005. b) Schwab, Kommentierung der §§ 266-272, 662-674, 675,
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura.2010.272.pdf
29.04.2012 - 272. Die Grundprinzipien des Sachenrechts. Von Prof. Dr. Klaus Schreiber, Bochum. Wer sich mit dem Sachenrecht beschäftigt, kommt an dessen ... BGB zugrunde. Nach dem Trennungsprinzip ist das (schuld- rechtliche) Verpflichtungsgeschäft vom (
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_10.pdf
BGB: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen H und E im Zeitpunkt einer schädigenden Handlung durch E. Bedenken: Ursprünglich war H zwar Eigentümer der ... (BGHZ 40, 272, 278). (1) Erlangung des Bereicherungsgegenstandes durch Leistung des U. Obwohl kein
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Brox-Allgemeiner-Teil-BGB-9783800654...
Es gilt also hier das zu §107 Gesagte (® Rn. 272–278) entsprechend. Nach § 1903 III 2 ist auch dann eine Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens be- trifft, sofern das
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91919.htm
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https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Zwischenzinsen
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https://www.brennecke-partner.de/272-BGB-Zwischenzinsen_60771
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Gesetzestext Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. A. Normzweck. Rz. 1 Nach dem Wortlaut der Norm darf ein Schuldner die Zwischenzinsen einer vor Fälligkei
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Für den Fall, dass Zwischenzinsen abgezogen werden dürfen (s. Rn 2) ist nach allgM auf die sog Hoffmannsche Methode abzustellen, um die Zwischenzinsen zu berechnen (BGHZ 115, 310; BGH NJW 91, 3274 [BGH 10.10.1991 - III ZR 308/89]; Staud/Bittner § 272 Rz