§ 1687a BGB, Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Paragraph 1687a Bürgerliches Gesetzbuch

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.


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http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Alltagsgeschäfte: § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB überträgt dem Elternteil, der das. Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind bei Getrenntleben der Eltern hat, die alleinige. elterliche Sorge bei diesen Alltagsgeschäften; während der Zeit des Besuches bei dem. an


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Familie Quick-Info: Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung I ...

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Abs. 2 BGB). • Anknüpfungspunkt für eine gerichtliche Sorge- rechtsentscheidung ist eine „nicht nur vorüber- gehende Trennung“ der Eltern, nicht etwa ein. Scheidungsverfahren (§ 1671 Abs. 1 BGB). • Kompetenzverteilung bei gemeinsamer Sorge durch gesetzli

Ausübung der gemeinsamen elterliche Sorge bei ... - Alleine Erziehen

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Gemeinsame elterliche Sorge

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Das Paritätische Wechselmodell - Nürnberg-Fürther Anwaltverein

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24.03.2017 - Nach Trennung, § 1687 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 BGB: Leben die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Ange- legenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bed


Webseiten zum Paragraphen

§ 1687a BGB Entscheidungsbefugnisse des nicht ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93396.htm
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt §

§ 1687 BGB - Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben ...

https://openjur.de/g/bgb/1687.html
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren ...

BGB § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1687a/
1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder aufgr

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Gesetzestext Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687

Elterliche Sorge - Teil 3: Elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung

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Deshalb hat der Gesetzgeber in § 1687 BGB eine Alleinentscheidungsbefugnis des ständig betreuenden Elternteils für Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens festgelegt. In § 1687 Abs.1 S. 3 BGB wird definiert, dass es sich dabei um solche An


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1687a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1687a BGB
    § 1687a Abs. 1 BGB oder § 1687a Abs. I BGB

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