§ 1693 BGB, Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Paragraph 1693 Bürgerliches Gesetzbuch

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.


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1693 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93400.htm
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern ...

https://openjur.de/g/bgb/1693.html
1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern →. Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Kommentierung zu § 1693 BGB –Gerichtliche Maßnahmen bei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-5/Gerichtliche-Massnahmen-bei...
1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern. Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

BGB § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1693/
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1693

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1693 BGB
    § 1693 Abs. 1 BGB oder § 1693 Abs. I BGB

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