§ 1696 BGB, Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Paragraph 1696 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.


(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.


Benachbarte Paragraphen


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Merkblatt zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung - Landkreis Rostock

https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/formulare/jugendamt/Sozialpaedagogis...
(Jugendamt oder Notar); es darf keine anderweitige gerichtliche Sorgeentscheidung nach den §§ 1671, 1672 BGB getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert worden sein. Hinweise. Eltern können die Sorgeerklärung nur selbst abgebe


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St 06_30 FGG 1696 BGB - Deutscher Juristinnenbund eV

https://www.djb.de/static/common/download.php/savepm/1942/St%2006_30%20FGG%2016...
30.11.2006 - Nachdem der Referentenentwurf zum FGG-Reformgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2006 zunächst eine Streichung des § 1696 BGB vorsah – bei unveränderter Übernahme in das FamFG, § 174 FamFG-E –, ist mit der überarbeiteten Fassung nur noch ei

Barbara Holzner Die Anderung von Sorgerechtsentscheidungen gem ...

http://d-nb.info/971355878/04
A. Wesensmerkmale der Generalnorm. 23. I. Regelungsgegenstand. 23. II. Anwendungsbereich des § 1696 Abs. 1 BGB und Konkurrenzen. 25. 1. Weite der Anderungsnorm. 25 a. ,,Anordnungen" als Anderungsgegenstand. 25 b. Anderungsgrund und Gestaltungsziel. 26. 2

Beschluss - Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%2010%2...
Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2005 (10 WF 38/05). §§ 1684 BGB, 33 FGG. Leitsätze. 1. Bei der Frage, ob für das Begehren auf Abänderung einer Umgangsregelung nach. § 1696 BGB hinreichende Erfolgsaussich

FGG-Reform Änderungen in SGB VIII und BGB – DIJuF-Synopse

http://www.brj-berlin.de/wp-content/uploads/2014/02/FGG-Reform-%C3%84nderungen-...
ist. (3) weggefallen. Inhalt des weggefallenen § 1696 Abs. 3 BGB nunmehr geregelt in § 166 Abs. 2 und 3 FamFG: § 166 Abänderung und Überprüfung von Entschei- dungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen. (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder ei

FamFG - Zimmermann, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Zimmermann-FamFG-9783406625619_03052...
Das Gericht kann eine Entschei- dung u¨ber das Umgangsrecht usw. oder einen gerichtlich gebilligten. Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) nach Maßgabe des § 1696 BGB ändern. (§ 166 Abs. 1 FamFG). § 48 FamFG enthält eine rein verfahrensrecht- liche A¨ nderungsb


Webseiten zum Paragraphen

Elterliche Sorge | Aktuelle Rechtsprechung zum ... - IWW

http://www.iww.de/fk/archiv/elterliche-sorge-aktuelle-rechtsprechung-zum-abaend...
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung der Jahre 2000 bis 2003 zum Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB n.F..

§§ 1680, 1678, 1696 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1680,1678,1696
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder

§ 1696 BGB - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und ...

https://openjur.de/g/bgb/1696.html
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Ki ...

1696 BGB – WikiMANNia

http://de.wikimannia.org/1696_BGB
06.02.2018 - Der Paragraph 1696 BGB zeigt die sich beständig ausweitende Übergriffigkeit des Staates auf die Kinder. Mischte sich der Staat zunächst nur ein, wenn die Mutter minderjährig war, so wird der Zugriff des Staates beständig ausgeweitet, sodass

§ 3 Abänderungsverfahren nach § 166 FamFG, § 1696 BGB / A ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-abaenderungsverfah...
Rz. 1 Einem auftretenden Bedürfnis nach Abänderung einer Sorge- oder Umgangsrechtsregelung kann – auf Antrag oder von Amts wegen[1] – durch § 1696 BGB Rechnung getragen werden. (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 37 ff.) Diese – verfassungsrec


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1696

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1696 BGB
    § 1696 Abs. 1 BGB oder § 1696 Abs. I BGB
    § 1696 Abs. 2 BGB oder § 1696 Abs. II BGB

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