(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Elterliche_Sorge.docx
Elterliche Sorge bezeichnet die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Sie beginnt mit der Geburt und endet i. d. R. mit der → Volljährigkeit des Kindes. Rechtsgrundlage sind die §§ 1626–1698 b → Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). E. S
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/17W400.11.pdf
Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige. Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus § 1698 BGB geltend macht, ist gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1. S. 1 Nr. 1, S. 2 GV
https://www.soldan.de/media/pdf/40/17/b5/9783170213920_LP.pdf
Kommentierung der auf die Betreuung anwendbaren Vorschriften der §§ 1632–1908 k. BGB. Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 1632, 1698a, 1698b BGB. Vorbemerkungen. 1. Übersicht. Das BGB kennt verschiedene Formen der Wahrnehmung fremder. Interessen durch gerichtlic
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Der Betreuer hat beim Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgescho- ben werden können, zu besorgen, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können. (§§ 1908i I, 1893 I, 1698b BGB). Wenn also dringende Geschäfte zu erledigen und die
http://www.xn--amtsgericht-gppingen-gbc.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/...
BGB definierten bedingten Vorrangs dieses Personenkreises bestellt wurden. 2 ... 1 BfJ: Sondererhebungen „Verfahren nach dem BtG“ 1992 – 2009; Auswertungen z.B. im HK-‐BUR/Bauer-‐Deinert, § 1897 BGB Rn 113 sowie ...... Ebenfalls sind Tätigkeiten, die der
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12.ppt...
12.02.2015 - 1618a BGB, vgl. auch §§ 1619 f. BGB). • Elterliche Sorge (§§ 1626-1698b BGB). – Personensorge. – Vermögenssorge und gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB). → Der Rest des BGB-Familienrechts (§§ 1712-1921 BGB) regelt. Verhältnisse, de auf versch
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-5/Herausgabe-des-Kindesvermoe...
1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung. (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung R
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1698/
... 5: Elterliche Sorge. § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung. (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Ver
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Über die Nutzungen des Kind
https://www.brennecke-partner.de/1698-BGB-Herausgabe-des-Kindesvermoegens-Rechn...
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf so haben sie dem Kind das Vermögen her.
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1698
1698:Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung. (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung R