§ 1698a BGB, Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
Paragraph 1698a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.


(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.


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(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf so haben sie dem Kind das Vermögen her.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1698a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1698a BGB
    § 1698a Abs. 1 BGB oder § 1698a Abs. I BGB
    § 1698a Abs. 2 BGB oder § 1698a Abs. II BGB

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