§ 1698b BGB, Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Paragraph 1698b Bürgerliches Gesetzbuch

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.


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Elterliche Sorge bezeichnet die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Elterliche_Sorge.docx
Elterliche Sorge bezeichnet die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Sie beginnt mit der Geburt und endet i. d. R. mit der → Volljährigkeit des Kindes. Rechtsgrundlage sind die §§ 1626–1698 b → Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). E. S


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Familienrecht Vorlesung 12 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12.ppt...
12.02.2015 - 1618a BGB, vgl. auch §§ 1619 f. BGB). • Elterliche Sorge (§§ 1626-1698b BGB). – Personensorge. – Vermögenssorge und gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB). → Der Rest des BGB-Familienrechts (§§ 1712-1921 BGB) regelt. Verhältnisse, de auf versch

Pflichten beim Tod des Betreuten

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Der Betreuer hat beim Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgescho- ben werden können, zu besorgen, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können. (§§ 1908i I, 1893 I, 1698b BGB). Wenn also dringende Geschäfte zu erledigen und die

Elterliche Sorge gem.pages

http://www.kanzlei-dr-budde.de/doc/Info_Sorgerecht.pdf
Elterliche Sorge gem. § 1626 – 1698 b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem. 1626 Abs. 1. Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Artikel 6 Abs. 2

Teil I Kommentierung der auf die Betreuung anwendbaren ... - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/40/17/b5/9783170213920_LP.pdf
Kommentierung der auf die Betreuung anwendbaren Vorschriften der §§ 1632–1908 k. BGB. Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 1632, 1698a, 1698b BGB. Vorbemerkungen. 1. Übersicht. Das BGB kennt verschiedene Formen der Wahrnehmung fremder. Interessen durch gerichtlic

BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des ... - Kofra

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Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b). BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen. Sorge, du


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§ 1698b BGB Fortführung dringender Geschäfte nach Tod ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93407.htm
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

Familienrecht - BGB - Sorgerecht - Eltern - Kind - §§ 1626 - 1698

http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_sorgerecht_1626_1698.htm
Rechtsberatung @ Anwalt - Recht + Rat @ Familienrecht - Eherecht - Scheidung.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1698b - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Rz. 1 Die Vorschrift begründet das Recht und die Pflicht

§ 1698b BGB - Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des ...

https://openjur.de/g/bgb/1698b.html
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorge ...

BGB § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1698b/
Abschnitt 2: Verwandtschaft. Titel 5: Elterliche Sorge. § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes. Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1698b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1698b BGB
    § 1698b Abs. 1 BGB oder § 1698b Abs. I BGB

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