(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
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https://www.fulda.de/fileadmin/buergerservice/pdf_amt_51/Arbeitsgemeinschaft_er...
Überblick über die Entscheidungsbefugnisse von. Pflegepersonen und Sorgeberechtigten im Rahmen des § 1688 BGB. (nicht abschließend). Angelegenheit Pflegeperson entscheidungsbefugt. Pflegeperson nicht entscheidungsbefugt. Kita / Schule /. Ausbildung. • En
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/pkh/HB2011/DJI_DIJUF_Pflegekinderhilfe...
lebt (§ 1688 BGB). Die Formulierung stellt auf eine Prognose bezüglich der erwarteten Dauer des Pflegeverhältnisses ab. Ausschlaggebend ist nicht etwa, ob die Vollzeitpflege bereits längere Zeit gedauert hat, sondern nur, ob die. Unterbringung nach den V
http://www.betanet.de/print.php?szid=447
Die Pflegepersonen sind gesetzlich (§ 1688 BGB) berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das. Kind allein zu entscheiden und dabei die Sorgerechtsinhaber (= leibliche Eltern) zu vertreten. 3.1. Angelegenheiten des täglichen Lebens. Als Ang
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zes (gem. § 1688 Abs. 1 BGB) in Angelegenheiten des täglichen Lebens.723 Daneben besteht nach wie vor die Möglichkeit der Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson auf die Letzteren durch das Famili
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31.10.2016 - “Vereins” oder als Einzelvormund (z.B. im Hinblick auf die sog. befreite. Vormundschaft)?. • Rechtsverhältnis zu Pflegefamilie/Einrichtungs‐Erzieher (§ 1688 BGB analog?) • Erweiterte Kostentragungspflicht bei berufsmäßiger Vormundschaft, § 1
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01.06.2012 - Lebt ein Vollzeitpflegekind längere Zeit in Familienpflege so hat die Pflegeperson gemäß § 1688 BGB die Befugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidungen für das Pflegekind zu treffen, sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in
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Gesetzestext (1) 1Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. 2Sie ist befug
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Rz. 9 IV erweitert den Anwendungsbereich der I bis III auf Personen, bei denen sich das Kind auf Grund einer Verbleibensanordnung gem § 1632 IV oder § 1682 aufhält. Da in diesem Fall zwischen der Bezugsperson, bei der sich das Kind aufhält, und dem Inhab
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16.05.2008 - Diese Entscheidungen werden in Hilfeplangesprächen zwischen Jugendamt, Herkunftseltern und Pflegeeltern besprochen und vereinbart. Vollmacht der Herkunftseltern für die Pflegeeltern zum Download. Ergänzend zum § 1688 BGB können sich die Pfle
http://www.iww.de/suche?term=140834
18.03.2014 - Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Pflegeeltern aufgrund der rechtlichen Befugnisse nach § 1688 Abs. 1 BGB nicht ausreichend handlungsfähig wären, sondern zusätzlich der Entzug der Gesundheitssorge erforderlich ist. Nach § 1688