§ 1687 BGB, Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Paragraph 1687 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.


(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

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§ 1687 BGB - Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben ...

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1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben →. (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung

Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben der ...

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1687 BGB – WikiMANNia

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15.06.2017 - Der Paragraph 1687 BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrenntlebenden Eltern. Mit ihm wird in Gerichtsbeschlüssen mitunter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ein Elternteil begründet, ohne dass hier ein zwing

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1687

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1687 BGB
    § 1687 Abs. 1 BGB oder § 1687 Abs. I BGB
    § 1687 Abs. 2 BGB oder § 1687 Abs. II BGB

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