§ 1685 BGB, Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
Paragraph 1685 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.


(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.


(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.


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Umgangsrecht (§§ 1684, 1685 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Umgangsrecht.docx
Umgangsrecht (§§ 1684, 1685 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) bezeichnet zum einen das Recht des Kindes mit seinen rechtlichen Eltern (§§ 1591, 1592, 1754 BGB) und zum anderen das Recht der rechtlichen Eltern sowie bestimmter anderer, dem Kind nahestehend


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Das Umgangsrecht Verwandter und enger Bezugspersonen ... - FamRB

http://www.famrb.de/0407_aufsatz.pdf
30.04.2004 - der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen, zur Registrie- rung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von. Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern. (BGBl. I 2004, 598) enthält e

15/2253 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/022/1502253.pdf
17.12.2003 - Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. April 2003. (Gz: 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/91) das in § 1685 BGB geregelte Umgangs- recht bestimmter Bezugspersonen des Kindes mit Artikel 6 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar erklä

OLG Brandenburg: Umgangsrecht der - Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz

https://www.kloster-harz.de/2012/wp-content/uploads/2012/05/OLG-Brandenburg-Umg...
BGB g 1685. 1. Das Umgangsrecht der Großeltern nach 51685 hängt davon ab, dass die Großeltern den grund: lichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Eli teils respektieren. Dies gilt auch dann, wenn den ternteil das Sorgerecht ganz oder — wie im vorli

Vorlage für Stellungnahmen - Bundesrechtsanwaltskammer

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familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater stärker geworden ist. § 1600 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. BGB E könnte daher wie folgt lauten: „... oder mit dem Kind längere Zeit, mindestens sechs Monate, in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.“ I

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit - SfBB

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13.02.2013 - Unter Umgang – früher auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt – versteht das Gesetz den regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kind, seinen Eltern, seinen. Großeltern und anderen Menschen, zu denen es eine Beziehung hat. § 1684 BGB regelt de


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§ 1685 BGB - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen ...

https://openjur.de/g/bgb/1685.html
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.(2) Gleiches gilt für enge ...

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1685 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) 1Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen hab

Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln nach § 1685 BGB ...

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Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln nach § 1685 BGB - Die Sozietät Poppe, Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, ging aus dem Zusammenschluß mehrerer renommierter Kanzleien hervor. Unsere Kanzlei zählt heute zu den größten Sozietäten Schleswig

Urteile > Umgangsrecht (§ 1685 BGB), die zehn aktuellsten Urteile ...

https://www.kostenlose-urteile.de/topten.umgangsrecht_1685_bgb.htm
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1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93393.htm
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1685

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1685 BGB
    § 1685 Abs. 1 BGB oder § 1685 Abs. I BGB
    § 1685 Abs. 2 BGB oder § 1685 Abs. II BGB
    § 1685 Abs. 3 BGB oder § 1685 Abs. III BGB

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