(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Umgangsrecht.docx
Umgangsrecht (§§ 1684, 1685 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) bezeichnet zum einen das Recht des Kindes mit seinen rechtlichen Eltern (§§ 1591, 1592, 1754 BGB) und zum anderen das Recht der rechtlichen Eltern sowie bestimmter anderer, dem Kind nahestehend
https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/Bundesforum/TF_UG-PflegerKoeln.pdf
Thema: Die Umgangspflegschaft nach § 1684 BGB Abs. 3. Welche Folgen ergeben sich für die Kinder + was lässt sich verbessern? Fragen/ Antworten und fachlicher Austausch. Im Jahre 2009 hat der Gesetzgeber die „neue“ Umgangspflegschaft ins Gesetz aufgenom-
http://www.bke.de/content/application/explorer/public/newsletter/juni-2007/ohle...
Umgangsrecht und Umgangspflicht, § 1684 Abs. 1 BGB. 17. 2.1.3.2. Wohlverhaltensgebot, § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB. 18. 2.1.3.3. Regelungsbefugnis des Familiengerichts, § 1684 Abs. 3 BGB 18. 2.1.3.4. Umgangsbeschränkung und -ausschluss, § 1684 Abs. 4 BGB 19. 2
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
Oberste Finanzbehörden. - E-Mail-Verteiler U 1 - der Länder. - E-Mail-Verteiler U 2 -. Betreff: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von. Umgangspflegern nach § 1684 BGB. GZ: IV D 3 - S 7183/14/10002. DOK: 2015/0130558. (bei Antwort bitte GZ
http://www.lks-hessen.de/sites/default/files/veranstaltungen/dokumentationen/Um...
Über ihre Betätigung wacht die staatliche. Gemeinschaft. (3) - (5). Kindeswohl. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vorrang des Kindeswohls. Gefährdung des Kindes. - durch Gewalt gegen Kind. - durch Miterleben von Gewalt. - durch Destabilisierung einer Hauptb
http://www.arge-famr.org/script/ARGE_Script_1684_Teil1.pdf
Arbeitsgemeinschaft. Familienrecht MO. BGB §1684. Umgang mit dem anderen Elternteil und anderen Familienmitgliedern oder: Von der „Unmöglichkeit“ des Umgangs. Teil 1 ...
http://www.familienrecht-heute.de/scheidung/umgangsrecht.html
Das Umgangsrecht ist in den §§ 1684 und 1685 BGB geregelt. § 1684 BGB: Umgang des Kindes mit den Eltern - Abs. 1: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. § 1685 BGB
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil be
http://www.vaeter-aktuell.de/PAS/alte_elternentfremdung_straftat.htm
Das Familiengericht hat nach § 1684 III ein Instrumentarium zur Hand, über den Umfang des Umgangsrechtes zu entscheiden und die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 II anzuhalten. Im schlimmsten Fall kann das G
http://anwaelte-hb.de/blog/?tag=%C2%A7-1684-bgb
27.02.2017 - Nach § 1684 Abs. 1 BGB* hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsr
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw02_2566.htm
Schadensersatzanspruch des umgangsberechtigten Elternteils wegen Nichtgewährung des Umgangs: Umgangsrecht (§ 1684 I BGB) als absolutes (sonstiges) Recht i.S.v. § 823 I BGB ...