(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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http://d-nb.info/971355878/04
1. Weite der Anderungsnorm. 25 a. ,,Anordnungen" als Anderungsgegenstand. 25 b. Anderungsgrund und Gestaltungsziel. 26. 2. Begrenzung durch das Rechtssystem. 27 a. Kindesschutzrechtliche Auftiebungsnorm (§ 1696 Abs. 2 BGB) 27 b. Spezielle Anderungsnormen
https://www.utzverlag.de/assets/pdf/40386dbl.pdf
Weite der Änderungsnorm. 25 a. „Anordnungen³ als Änderungsgegenstand. 25 b. Änderungsgrund und Gestaltungsziel. 26. 2. Begrenzung durch das Rechtssystem. 27 a. Kindesschutzrechtliche Aufhebungsnorm (§ 1696 Abs. 2 BGB) 27 b. Spezielle Änderungsnormen. (§§
https://www.uni-goettingen.de/de/vorlesungsgliederung/45458.html
Beendigung der elterlichen Sorge (§§ 2, 1677, 1680, 1681, 1755 BGB). 6. Sorgerecht von Bezugspersonen (§§ 1630 Abs. 3, 1688, 1687 b BGB). VI. Umgangsrecht (§§ 1629 Abs. 3, 1684, 1685, 1686 BGB). 1. Umgangsrecht von Kind und Eltern (§§ 1629 III 1, 1684 BG
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910897_Excerpt_001.pdf
{ST13_09}pp1638-1683/daten_3b2/pp1638-1683_tit3.3d Insgesamt 4 Seiten Imprimiert. Die Kommentatorinnen und Kommentatoren. Neubearbeitung 2009. §§ 1638–1665 Helmut Engler. §§ 1666–1681, § 1683 Michael Coester. § 1682 Ludwig Salgo. Neubearbeitung 2004. §§
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
4. Was muss man zum Wucher wissen? § 138 Abs. 2 BGB. 5. Was muss man zur Sittenwidrigkeit wissen? § 138 Abs. 1 BGB. 6. Was muss man zu den Folgen der Nichtigkeit wissen? §§ 139-141 BGB. 7. Was muss man zur Geschäftsunfähigkeit wissen? §§ 104, 105, 105a B
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93389.htm
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. (2) Lebt dieser.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1681 – To ... / Gesetzestext. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext. (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine T
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/1995/OLG-Muenchen/Die...
Die Entscheidung nach § 1681 Abs. 1 BGB über die Regelung der elterlichen Sorge nach dem Tod des nach § 1671 Abs. 1 BGB allein sorgeberechtigten Elternteils fällt nach dem Gesetzeswortlaut in die ausschließliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts,
https://www.zip-online.de/heft-35-2016/zip-2016-1681-aufklaerungspflicht-des-an...
... RechtsprechungVertrags- und Haftungsrecht BGB § 675 Abs. 2Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder -beraters über Innenprovision von über 15 % auch bei Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung BGB§ 675 BGH, Urt. v. 23.06.20