(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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http://d-nb.info/971355878/04
115 b. Verfassungsrechtliche Vorgaben. 116 aa. Moglichkeit einer Uberbruckungslosung. (Eltern-Eltern-Konflikt). 116 bb. Notwendigkeit einer Dauerlosung. (Eltern-Dritter-Konflikt). 119 cc. Ergebnis. 124 c. Systematischer Vergleich mit den Regelungen der ї
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
1626a Abs. 2 BGB nur für den Fall, dass die. Vaterschaft weder anerkannt noch rechtlich festgestellt ist. 3. Zu § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einer Gesetzänderung bedarf es nicht. 4. Zu § 1678 BGB. In § 1678 Abs. 1 BGB muss es heißen: „... Dies gilt nicht, w
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910545_Excerpt_001.pdf
Hinweise. Das Vorläufige Abkürzungsverzeichnis 1993 für das „Gesamtwerk Staudinger“ befindet sich in einer Broschüre, die den Abonnenten zusammen mit dem Band §§ 985–1011 (1993) bzw seit 2000 gesondert mitgeliefert wird. Die aktualisierte Neubearbeitung
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12.ppt...
12.02.2015 - Bei Verstoß: Schwebende Unwirksamkeit wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB. – Ausweg: Bestellung eines Pflegers nach § 1909 BGB. (Vertretungsmacht des Pflegers folgt aus §§ 1915, 1793. Abs. 1 S. 1 BGB), nicht: § 1678 BGB! – Sowe
https://www.utzverlag.de/assets/pdf/40386dbl.pdf
115 b. Verfassungsrechtliche Vorgaben. 116 aa. Möglichkeit einer Überbrückungslösung. (Eltern Eltern Konflikt). 116 bb. Notwendigkeit einer Dauerlösung. (Eltern Dritter Konflikt). 119 cc. Ergebnis. 124 c. Systematischer Vergleich mit den Regelungen der §
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1680,1678,1696
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1678/
1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil [1]. (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a A
http://www.vaeterfuerkinder.de/kindrg.htm
§1682 BGB. Hat das Kind für längere Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach §§1678 ,1680 ,1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten we
https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Pruefschemata/Familienrech...
1678 II BGB. Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen. Stand: 17.10.2017. Autor: Brückel. Auszug: Altes Recht 1. Voraussetzungen: Wenn das FamG das Sorgerecht einem Elternteil übertragen hat und sodann dessen Sorgerecht nach § 1673 BGB (wegen