Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
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https://www.f01.th-koeln.de/imperia/md/content/isr/downloadslohrentz/14.doc
Verfahren auf Herausgabe des Kindes nach § 1632, 1682 BGB. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist. Zur Herausgabe ist verpflichtet, wer das Kind dem berechtigten Elternteil widerrechtlich vorenthält. Dies
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/fam/fam18.pdf
des Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa § 1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum andern sind ohne weiteres Situatio- nen vorstellbar, in denen Bezugspersonen des Kindes oder Angehörige des sorgeberechtigten Elternteils ver- suchen, den Umgang des anderen Elternt
https://www.landkreis-heidenheim.de/download/HDHLKR003395
möglich (§1618 BGB). 3. Verbleibensanordnungen bei Tod des leiblichen Elternteils. (§§1682,1688 BGB). 4. Stiefelternteile haben auch ohne Adoption ein Umgangsrecht mit dem Kind, sollte die Beziehung scheitern (§1685 Abs. 2 BGB). 5. Über ein Testament kan
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910897_Excerpt_001.pdf
Staudinger/Salgo (2009) § 1682 Rn 1. Zitiert wird nach Paragraph bzw Artikel und Randnummer. Hinweise. Das Abkürzungsverzeichnis befindet sich auf www.staudingerbgb.de. Der Stand der Bearbeitung ist jeweils mit Monat und Jahr auf den linken Seiten unten
http://www.stiftung-pflegekind.de/fileadmin/templates/szwdpk/media/user_upload/...
16.10.2017 - Kriterien fürdas Kindeswohl. 2.Kindeswohlals unbestimmterRechtsbegriff. 3.Gesetzliche undsonstige Benennungdes »Kindesw ohls«: a) BGB. § 1618 BGB: dem Kindeswohldient. § 1628 Abs.1 S.3 BGB:dem Kindeswohlam besten entspri cht. §§ 1632,1682 BG
https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/famrz_inhaltsverzeichnisse_2017/FamR...
1684, 1697a BGB: Voraussetzungen für Anordnung eines. Wechselmodells [m. Anm. Schwonberg, S. 536]. 532. AmtsG Dortmund. 5.10.2016 113 F 4850/16. § 1682 S. 2 BGB: Verbleibensanordnung zugunsten der. Großeltern [m. Anm. d. Red.] 538. 5. Verfahrensrecht a)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/elterliche-sorge-223...
Lebt das Kind längere Zeit in einem Haushalt, so kann es dort nicht herausgenommen werden, wenn das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde, § 1682 BGB. Eine Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen kann sich ebenso an biologische Eltern w
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1682/
1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen. 1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-2/Titel-5/Verbleibensanordnung-zuguns...
1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen. Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/document.phtml?id=1005
Leitsatz Auch bei einem Bauvertrag, der auf einer VOB/A-Ausschreibung beruht, ist das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss bei der durch Auslegung zu ermittelnden Bestimmung des Vertragsinhaltes zu berücksichtigen. Rechtsvorschriften: VOB/B § 2 Nr
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-129981?hl...
Normenkette: BGB § 439 Nr. 2, § 441, § 651. Leitsätze: 1. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sowie die Ausübung eines Minderungsrechts stehen der Aufrechnung i.S. des § 302 ZPO nicht gleich, der Erlass eines Vorbeh