(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Vaterschaftsanfechtung.docx
1600 b BGB. Hat allerdings der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann noch das Kind nach Eintritt der → Volljährigkeit oder nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit se
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/20WF337.05.pdf
Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB ge- nügt unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Pro- zesskostenhilfegesuch; dass § 1600 b Abs. 6 Satz 2 BGB keine entsprechende
https://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/4-UF-16-051%20anony...
3. Das Familiengericht hat den Anfechtungsantrag des Antragstellers mit der angefochtenen Entscheidung vom 21.3.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur. Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 1600b. Abs. 1 BGB ni
http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/vaterschaftskl...
1594, 1595 BGB anerkennt, ohne sicher zu sein, ob er der Erzeuger des Kindes ist. Will der Mann eines Tages Gewissheit über die biologischen Abstammungsverhältnisse erlangen, besitzt er zwei Möglichkeiten. Soweit die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 B
http://www.dfgt.de/resources/SN-KiKo_Stellungnahme_BVerfG-1_BvL_6_10.pdf
vom 16. Dezember 1997 (BGH a.a.O.). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass immer dann, wenn alle bisherigen Anfechtungsberech- tigten vor allem wegen Fristablaufs ihr Anfechtungsberechtigung verloren haben und nur noch das Kind selbst ein Anfechtungsrec
http://www.familienrecht-allgaeu.de/uploads/pdf/DIJuF-Themengutachten_Anfechtun...
Wann beginnt die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft? Die Vaterschaft ist binnen zwei Jahren gerichtlich anzufechten (§ 1600b Abs. 1 S. 1. BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den. Umständen erfährt, die gegen
http://www.iww.de/fk/archiv/abstammungsprozess-wahrung-der-anfechtungsfrist-des...
01.11.2005 - Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes ...
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Gesetzestext (1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Be
http://www.vaterschaft-anfechten.de/urteile/neubeginn_der_anfechtungsfrist-bgb_...
Neubeginn der Anfechtungsfrist - nach BGB § 1600b v. OLG Köln, 11.1.2001 - 14 UF 81/00 -- Kommentar und Urteil.
https://www.123recht.net/Vaterschaft-anfechten-1600b-BGB-__f533601.html
Vaterschaft anfechten § 1600b BGB - Hallo Leute, es geht darum, dass ich meinen Vater erst im Jahre 2012 kennen gelernt habe (er wohnt in den USA)....
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1600b
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinn