§ 1600 BGB, Anfechtungsberechtigte
Paragraph 1600 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.


(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.


(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.


(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93299.htm
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu.

§§ 1600 bis 1600e BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des K

§ 1600 BGB, Anfechtungsberechtigte - Steuernetz

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(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des K

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1600 Anfechtungsberechtigte →. (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, 2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewoh


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung › § 1600

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1600 BGB
    § 1600 Abs. 1 BGB oder § 1600 Abs. I BGB
    § 1600 Abs. 2 BGB oder § 1600 Abs. II BGB
    § 1600 Abs. 3 BGB oder § 1600 Abs. III BGB
    § 1600 Abs. 4 BGB oder § 1600 Abs. IV BGB

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