§ 1600a BGB, Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Paragraph 1600a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.


(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.


(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.


(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.


(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung › § 1600a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1600a BGB
    § 1600a Abs. 1 BGB oder § 1600a Abs. I BGB
    § 1600a Abs. 2 BGB oder § 1600a Abs. II BGB
    § 1600a Abs. 3 BGB oder § 1600a Abs. III BGB
    § 1600a Abs. 4 BGB oder § 1600a Abs. IV BGB
    § 1600a Abs. 5 BGB oder § 1600a Abs. V BGB

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