§ 1603 BGB, Leistungsfähigkeit
Paragraph 1603 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.


Benachbarte Paragraphen


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Unterhaltspflicht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, stehen minderjährigen Kindern in den Selbstbehalt- und Rangvorschriften gleich (§§ 1603 Abs. 2 S. 2, 1609 Nr. 1 BGB). Der Unterhaltsbedarf eine


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Zur Frage der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Eltern und ...

https://www.bundestag.de/blob/408126/f834cc9b473e504336a4d4f0ac9364ec/wd-7-203-...
genommenen (§ 1603 BGB). 2. Kindesunterhalt. Für Kindesunterhalt und Elternunterhalt gelten unterschiedliche Maßstäbe. Die Unter- haltspflichtigen für minderjährige, unverheiratete und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2. BGB gleichgestellte, volljährige Kin

L eitsatz BGB § 1603 Abs. 2; BAföG § 2 Abs. 1 Nr ... - Justiz in Sachsen

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L e i t s a t z. BGB § 1603 Abs. 2; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG § 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen. Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003 - 10 WF 0122/03 ...

Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Schüler gem. § 1603 Abs ...

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BGB genannten Volljährigen unterhaltsrechtlich privilegiert? 1.1 Grundsatz der Gleichstellung mit Minderjährigen. Nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder ver- pflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der K

BGB § 1603 Abs. 2, SGB III §§ 141, 159 1. Eine ... - Justiz in Sachsen

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BGB § 1603 Abs. 2, SGB III §§ 141, 159. 1. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhalts- schuldners verpflichtet zur Aufnahme einer Nebentätig- keit auch dann, wenn die Aufnahme einer mit Unterhalts- geld geförderten Maßnahme der Fortbildung oder

Zurechnung fiktiver Einkünfte nach § 1603 Abs. 2 BGB

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rechtsanwaelte@nonnenmacher.de, www.nonnenmacher.de. 1 / 3. Zurechnung fiktiver Einkünfte nach § 1603 Abs. 2 BGB. OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen,. Beschluss vom 14.01.2009 - 13 WF 128/08. Orientierungssätze zur Anmerkung. 1. Angesichts des Ü


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Kindesunterhalt Rechtsanwalt Regensburg Fachanwalt

http://www.t-anwaelte.de/Kindesunterhalt.107.0.html
Das minderjährige Kind muss den Stamm des eigenen Vermögens nur einsetzen, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern den Unterhalt nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts erbringen können (§ 1603 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz BGB). Volljähri

§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93307.htm
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1603 - Haufe

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich die Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderj

§ 1603 BGB - Leistungsfähigkeit - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1603.html
1603 Leistungsfähigkeit →. (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so

Erwerbsobliegenheit der Eltern

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/erwerbsobliegenheit-eltern-kindesunterha...
Besonderheiten bei der Anwendung der Formel zur Leistungsfähigkeit ergeben sich für barunterhaltspflichtige Eltern aus -> § 1603 Abs.2 S.1 BGB. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Vorschrift, dass Eltern eine -> gesteigerte Leistungsfähigkeit trifft. D


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1603

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1603 BGB
    § 1603 Abs. 1 BGB oder § 1603 Abs. I BGB
    § 1603 Abs. 2 BGB oder § 1603 Abs. II BGB

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