§ 1604 BGB, Einfluss des Güterstands
Paragraph 1604 Bürgerliches Gesetzbuch

Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.


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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1604 Einfluss des Güterstands - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1604/
1604 Einfluss des Güterstands [1]. 1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwand

.§ 1604 BGB Einfluss des Güterstands - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1604-BGB-Einfluss-des-Gueterstands_62262
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Ha.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1604 – Einfluss ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1604 – Einfluss des Güterstands. [1]Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. [2]Haben beide in Güte

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Hallo, kann mir einer sagen, was der §1604 sagen will? Heisst das, wenn ich als Unterhaltspfllichtiger wieder heirate, eine Gütergemeinschaft eingehe, dann bin ich mit dem Gesamtgut unterhaltspflichtig? Was heisst hier Gesamtgut, ist damit auch das…


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1604

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1604 BGB
    § 1604 Abs. 1 BGB oder § 1604 Abs. I BGB

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