§ 1602 BGB, Bedürftigkeit
Paragraph 1602 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Anlage Unterhaltsanspruch

http://www.luebeck.de/lvw_docs/forms/2/2_500_6_34_1/Angaben_zu_Unterhaltsanspru...
1615l Abs. 1 BGB o.a.. 6. als Vater gegenüber der Mutter eines nichtehelichen, von ihm betreuten Kindes gem. § 1615l Abs. 4 BGB. 7. als unverheiratetes minderjähriges Kind gegenüber seinen Eltern gem. §§ 1602, 1603, 1610 und 1612a BGB. 8. als unverheirat

Unterhaltspflicht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
... wenn zeitgleich vorliegen: ein unterhaltsrechtliches Grundverhältnis (beruhend auf → Verwandtschaft, → Ehe, Lebenspartnerschaft oder nichtehelicher Geburt), wenn der bzw. die Berechtigte den eigenen Bedarf nicht selbst decken kann und daher bedürftig


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zur Frage der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Eltern und ...

https://www.bundestag.de/blob/408126/f834cc9b473e504336a4d4f0ac9364ec/wd-7-203-...
Die im Zivilrecht geregelten Pflichten zum Unterhalt befinden sich in den. §§ 1601 ff. BGB.1 Grundvoraussetzung für den Verwandtenunterhaltsanspruch sind zum einen das Bestehen eines Verwandtenverhältnisses (§ 1601 BGB) sowie die Be- dürftigkeit (§ 1602

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12455 letzte Aktualisierung - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/41816f9e-e8fe-4d23-b1c3-b4d43b95a191/12455.pdf
12455 letzte Aktualisierung: 27.7.2007. BGB §§ 1602 Abs. 2, 1614, 1629, 1638, 1795, 1821, 1822, 518, 525. Schenkung eines Barbetrags mit der Pflicht zur Anrechnung auf den Kindesunterhalt. I. Sachverhalt. Ein derzeit noch nicht verheiratetes Paar, beide

nein BGB §§ 1602, 1606 Abs. 3, 1610 Abs. 2, 1611 a) Zum ...

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/IVb_ZR__75-86.pdf
04.11.1987 - Nachschlagewerk: ja. BGHZ: nein. BGB §§ 1602, 1606 Abs. 3, 1610 Abs. 2, 1611 a) Zum Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen. Kindes, dessen Unterhaltsbedarf teilweise durch eigene Einkünfte gedeckt wird. b) § 1611 Abs. 1 BGB ist auf den U

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Palandt-Buergerliches-Geset...
mit Nebengesetzen insbesondere mit Einführungsgesetz (Auszug), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Auszug),. BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz, Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsgesetz,. Wohnungseigentumsgesetz, Lebenspart

Übungsfall - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/veranst/archiv/ss%202007/h...
Entgangene Altersversorgung, §§ 844 II, 823 I BGB a. Widerrechtliche Tötung b. Verschulden c. Entziehung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten. Soweit die Eltern bedürftig sind, schuldet ihnen das Kind Unterhalt, §§ 1601, 1602 I. BGB.


Webseiten zum Paragraphen

Kindesunterhalt Rechtsanwalt Regensburg Fachanwalt

http://www.t-anwaelte.de/Kindesunterhalt.107.0.html
ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern oder zumindest einem Elternteil. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und ein Unterhaltsrecht von Kindern geg.

§ 1602 BGB Bedürftigkeit Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93306.htm
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte.

§ 1602 BGB - Bedürftigkeit - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1602.html
1602 Bedürftigkeit →. (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte sei

BGB § 1602 Bedürftigkeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1602/
1602 Bedürftigkeit [1]. (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte s

Volljaehrigenunterhalt - Unterhalt - Mainlaw - Kinder - volljaehrig ...

http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm
Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB i.V.m. §§ 1 , 2 RegelbetragV. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1602

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1602 BGB
    § 1602 Abs. 1 BGB oder § 1602 Abs. I BGB
    § 1602 Abs. 2 BGB oder § 1602 Abs. II BGB

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