(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.luebeck.de/lvw_docs/forms/2/2_500_6_34_1/Angaben_zu_Unterhaltsanspru...
1615l Abs. 1 BGB o.a.. 6. als Vater gegenüber der Mutter eines nichtehelichen, von ihm betreuten Kindes gem. § 1615l Abs. 4 BGB. 7. als unverheiratetes minderjähriges Kind gegenüber seinen Eltern gem. §§ 1602, 1603, 1610 und 1612a BGB. 8. als unverheirat
http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
... wenn zeitgleich vorliegen: ein unterhaltsrechtliches Grundverhältnis (beruhend auf → Verwandtschaft, → Ehe, Lebenspartnerschaft oder nichtehelicher Geburt), wenn der bzw. die Berechtigte den eigenen Bedarf nicht selbst decken kann und daher bedürftig
https://www.bundestag.de/blob/408126/f834cc9b473e504336a4d4f0ac9364ec/wd-7-203-...
Die im Zivilrecht geregelten Pflichten zum Unterhalt befinden sich in den. §§ 1601 ff. BGB.1 Grundvoraussetzung für den Verwandtenunterhaltsanspruch sind zum einen das Bestehen eines Verwandtenverhältnisses (§ 1601 BGB) sowie die Be- dürftigkeit (§ 1602
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/41816f9e-e8fe-4d23-b1c3-b4d43b95a191/12455.pdf
12455 letzte Aktualisierung: 27.7.2007. BGB §§ 1602 Abs. 2, 1614, 1629, 1638, 1795, 1821, 1822, 518, 525. Schenkung eines Barbetrags mit der Pflicht zur Anrechnung auf den Kindesunterhalt. I. Sachverhalt. Ein derzeit noch nicht verheiratetes Paar, beide
https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/IVb_ZR__75-86.pdf
04.11.1987 - Nachschlagewerk: ja. BGHZ: nein. BGB §§ 1602, 1606 Abs. 3, 1610 Abs. 2, 1611 a) Zum Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen. Kindes, dessen Unterhaltsbedarf teilweise durch eigene Einkünfte gedeckt wird. b) § 1611 Abs. 1 BGB ist auf den U
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Palandt-Buergerliches-Geset...
mit Nebengesetzen insbesondere mit Einführungsgesetz (Auszug), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Auszug),. BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz, Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsgesetz,. Wohnungseigentumsgesetz, Lebenspart
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/veranst/archiv/ss%202007/h...
Entgangene Altersversorgung, §§ 844 II, 823 I BGB a. Widerrechtliche Tötung b. Verschulden c. Entziehung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten. Soweit die Eltern bedürftig sind, schuldet ihnen das Kind Unterhalt, §§ 1601, 1602 I. BGB.
http://www.t-anwaelte.de/Kindesunterhalt.107.0.html
ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern oder zumindest einem Elternteil. Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und ein Unterhaltsrecht von Kindern geg.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93306.htm
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte.
https://openjur.de/g/bgb/1602.html
1602 Bedürftigkeit →. (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte sei
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1602/
1602 Bedürftigkeit [1]. (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte s
http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm
Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB i.V.m. §§ 1 , 2 RegelbetragV. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.