(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
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http://www.balke-kricke.de/downloads/trennung_und_scheidung.pdf
03.11.2010 - 2.3 Hausrat, ab Rechtskraft der Scheidung, § 1568b BGB. 15. Überlassung der Ehewohnung beim Unterhalt berücksichtigen. Beispiel. • Allein verdienender Ehegatte trägt die Lasten des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende frühere Famili
https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2014/...
3. Die vorläufige Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach. § 1361 a BGB. 7. 4. Endgültige Verteilung des ehelichen Haushaltes nach. § 1568 b BGB. 9. 5. Antragstellung. 10. 6. Eigenmächtige Verteilung des ehelichen Haushaltes. 10. 7. Konkurrenzverhältnis
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Leibgedinges behandelt. Es wird aufgezeigt, dass der „gleitende Vermögenserwerb“ auch ohne sachverständige Hilfe selbst berechnet werden kann (Kap. 1 Rn. 410–422). Die endgültige Zuweisung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen nach den neuen Vorschrif
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06.01.2016 - Während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegen- stände gelten grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, § 1568 b. Abs. 2 BGB. Will ein Ehegatte deshalb geltend machen, ein bestimmter Gegenstand des eheli
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Ulrich Alberstötter. Dipl.-Pädagoge, Mediator und Supervisor. Dr. Gunter Deppenkemper, LL.M., LL.M. (beide Osnabrück). Richter am Landgericht Mannheim, Privatdozent der Universität Osnabrück. Dr. Peter Friederici. Vorsitzender Richter am Oberlandesgerich
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1568b Haushaltsgegenstände. (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des
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1568b Haushaltsgegenstände [2]. (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung
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Rz. 81 Das Verhältnis des Zugewinnausgleichs zu § 1568b BGB ist, wie schon dasjenige zu §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 HausratsVO a.F., nicht eindeutig geregelt. Eine den §§ 1587 Abs. 3 BGB a.F., 2 Abs. 4 VersAusglG entsprechende Vorschrift fehlt auch bei der Neu
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Rz. 176 Gemäß § 1568b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/hausrat.html
Dann geht es nicht mehr nur um eine Gebrauchsüberlassung gegen Nutzungsentschädigung (§ 1361a Abs.1 S. 2 BGB), sondern um die endgültige Auseinandersetzung des Miteigentums an den Haushaltsgegenständen. Vermögensgegenstände unterliegen dem Haushaltsverte