(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
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06.01.2016 - 1568 a BGB um die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geht. Es ist deshalb unerheblich, ob ein Einverständ- nis des Vermieters mit der Regelung für die Trennungszeit vorliegt, wie sie se
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03.11.2016 - Leitsätze: 1. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen der Wohnungszuweisung nach § 1568 a. BGB anlässlich der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden. (amtlicher. Leitsatz). 2. Dieser Anspruch auf Eintrit
http://www.ra-bier.de/pdf_familienrecht/Gemeinsamer%20Mietvertrag.pdf
Sonderkündigungsrecht gemäß § 1568a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 563 Abs. 4 BGB. Kommt es nicht zu einer übereinstimmenden Mitteilung an den Vermieter bleibt die. Möglichkeit, von dem sich weigernden Ehegatten die Zustimmung zu einer gemeinsamen. Kündigung des
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1568 a Abs. 3 BGB). Danach müssen die. Mieter gegenüber dem Vermieter lediglich erklären, mit wem der Mietvertrag allein fortgesetzt werden soll. Mit Zugang dieser. Erklärung beim Vermieter wird der Mietvertrag kraft Gesetzes entsprechend geändert. Sind
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20.01.2017 - Änderung Mietverhältnis nach § 1568 a Abs. 3 BGB. 1. Mietvertragsänderung durch Mitteilung an Vermieter, § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB. 2. Mietvertragsänderung durch gerichtliche Entscheidung, § 1568 a Abs. 3 Nr. 2 BGB. 3. Anträge auf gerichtlic
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28.06.2010 - 1568a BGB regelt die endgültige Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung. Er gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner (§ 17 LPartG) und nach Aufhebung der Ehe (§ 1318 Abs. 4 BGB), nicht aber für nic
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24.11.2014 - Können sich die Ehegatten hinsichtlich der Nutzung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nicht (auch nicht teilweise) einigen, haben sie unter den Voraussetzungen des § 1568 a BGB die Möglichkeit über das Gericht eine Klärung herbei
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Wenn Ehegatten eine Wohnung anmieten, ist dieses Mietobjekt die „Ehewohnung“ im rechtlichen Sinne. Zusätzlich zu den üblichen mietrechtlichen Bestimmungen gelten dann familienrechtliche Sonderregeln. Für den Vermieter/Verwalter ist hier vor allem der sei
http://www.scheidung-professionell.de/blog/scheidungstrick-5-%C2%A7-1568a-bgb/
01.11.2013 - Die eheliche Wohnung: Einer der Eheleute zieht aus, der andere bleibt drin - wo ist das Problem?
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14.09.2016 - Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 21.01.2016 zum Aktenzeichen 12 UF 170/15) kann ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter nach § 1568a Abs.3 Nr.1 BGB bere