§ 126a BGB, Elektronische Form
Paragraph 126a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.


(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.


Benachbarte Paragraphen


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Elektronische Signatur - Jurawelt

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126a Abs. 2 BGB verweist hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur auf das Signaturgesetz. Zum Vertragsschluss nach § 126a Abs. 2 BGB ist es erforderlich, dass die Parteien je ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren, es ist nich

Die qualifizierte elektronische Signatur: Bleibt sie ein ...

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01.08.1997 - der Einführung von elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) und Textform (§ 126b BGB) die gesetzliche Verankerung der qualifizierten elektronischen Signatur, die ebenso wie die eigen- händige Unterschrift auf einer Urkunde Integrität un

Beispiel 1 zur Form

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Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als. OTTO ihnen ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a. BGB) zugestimmt hat. Das Schweigen auf übersandte Lieferbedingungen des Lieferanten gilt nicht als Zustimmu

Schriftform und Vertrauensdienste nach der eIDAS ... - EDV-Gerichtstag

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30.06.2015 - 126a Abs. 1 BGB: „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche. Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der. Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierte


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§ 126a BGB Elektronische Form Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91776.htm
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 126a - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
126 III, 126a, 127 III setzen die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) um und sind richtlinienkonform auszulegen. Als Formzwecke erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur die Identifikationsfunktion, weil der Aussteller festgeste

2.2.1.2 Elektronische Form (§ 126 a BGB) - DVBS

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-11-1315-40-1314-1316.htm
2.2.1.2 Elektronische Form (§ 126 a BGB). Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die in § 126 BGB geregelte schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die elektronische Form ist keine eigenständi

BGB § 126a Elektronische Form - Sichere Verträge: Elektronische ...

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07.03.2006 - Gemäß § 127 BGB gelten die Regelungen der §§ 126 und 126a BGB im Zweifel auch für die rechtsgeschäftlich - also durch Vertrag - vereinbarte Form. Allerdings kann hier grundsätzlich auch eine "einfache" oder "fortgeschrittene" elektronische S

BGB § 126a Elektronische Form - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_126a/
... 126 Schriftform · § 126a Elektronische Form · § 126b Textform · § 127 Vereinbarte Form · § 127a Gerichtlicher Vergleich · § 128 Notarielle Beurkundung · § 129 Öffentliche Beglaubigung · § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden ·


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 126a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 126a BGB
    § 126a Abs. 1 BGB oder § 126a Abs. I BGB
    § 126a Abs. 2 BGB oder § 126a Abs. II BGB

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