(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
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http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/Irrtum.pps
Übermittlungsirrtum, § 120 BGB. Unbewußt falsche Übermittlung durch Erklärungsboten; Wichtig: Bei bewußt falscher Übermittlung keine Zurechnung an den „Erklärenden“ (-> Bote ohne Botenmacht, §§ 177 ff BGB analog), d.h. eine Anfechtung ist unnötig, da kei
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
z.B. Testament; immer Anwendung des § 123 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, wer täuscht. Grund: Wortlaut: § 123 Abs. 2 BGB nur, wenn „…Erklärung, die einem anderen gegenüber abgegeben werden musste…“ Umkehrschluss: bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklär
http://www.rathenau.com/Anfechtung.pdf
In Betracht könnte jedoch eine Anfechtung nach § 123 I 1. Alt.BGB kommen. Nach § 123 I 1. Alt. BGB kann derjenige seine Willenserklärung anfechten, der durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist. 1. Täuschung ist
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung. Arglistige Täuschung, § 123 BGB. Voraussetzungen. A. Täuschungshandlung. Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. I. pos
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 kann durch Tun oder Un- .... 123. Abs. 2 S. 1 darauf berufen, dass er die Täuschung nicht kannte und auch nicht kennen musste. III. Die widerrechtliche Drohung. 5. Unter einer Drohung i.S.d. § 123 .... Notebo
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversat...
Sommersemester 2016. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. (§ 123 I Alt. 1 BGB). Obersatz: § 142 I BGB zitieren! I. Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB). • Ausdrückliche oder konkludente (§§ 133, 157 BGB) Erklärung. • des Anfechtungsberechtigten. = derje
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/stadler/StadlerWiSe1011/Prue...
3. Arglistige Täuschung, § 123 BGB a) Täuschung = Irrtum wird erregt, bestärkt oder unterhalten b) Arglist = Vorsatz c) Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung d) Bei Täuschung durch einen Dritten beachte § 123 Abs. 2 BGB. 4
https://openjur.de/g/bgb/123.html
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfe ...
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/arglist.htm
Zunächst einmal setzt § 123 I 1. Alt. BGB eine Täuschungshandlung voraus. Diese kann sowohl in einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung als auch in einem Verschweigen von Tatsachen trotz Bestehen einer Offenbarungspflicht bestehen. Entscheidend i
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-anfechtung-wegen-arglistiger-t-u...
I. Anfechtungsgrund 1. Arglistige Täuschung § 123 I 1. Var BGB Die arglistige Täuschung ist bezeichnend für ein Verhalten, das darauf beruht in einem anderen einen Irrtum hervorzurufen, zu verstärken oder aufrecht zu erhalten, aufgrund dessen der andere
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-anfechtung/
15.01.2017 - Wird jemand arglistig getäuscht und gibt infolgedessen eine Willenserklärung ab, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte, so kann er die Erklärung nach § 123 I BGB anfechten. Definition „Täuschung“: Täuschung ist jed
https://www.lecturio.de/magazin/anfechtungstatbestaende-bgb-2/
Neben § 119 II BGB behandelt § 123 BGB weitere Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Mängel der Willensbildung die Bindung an eine Willenserklärung unberührt lassen und nicht zur Anfechtung berechtigen. Diese Vorschrift schützt die Freiheit der Willensbildun