§ 122 BGB, Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Paragraph 122 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.


(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).


Benachbarte Paragraphen


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Lösungshinweise zu Fall 1 der Klausur im Bürgerlichen Recht ...

http://www.jura.uni-koeln.de/sites/instverf/Klausuren/Loesungshinweise_zur_Klau...
Dennoch wollen manche Auffassungen hier dem Empfänger analog § 122 auch ohne jedes Verschulden des Absenders einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens gewähren (so Leipold a.a.O.; Larenz/Wolf AT § 26 Rn. 7; Palandt/Ellenberger § 122 Rn. 2; a.A.


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negatives Interesse

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_SE122.pdf
Voraussetzungen: • Gem. § 118 BGB nichtige oder gem. §§ 119, 120 BGB angefochtene. Willenserklärung. • Vertrauen des Geschäftsgegners in die Gültigkeit dieser Erklärung. • Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gem. § 122. Abs. 2 BGB.

1 Gutachten A. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Becker/AG_Woche8_Fall_Loesun...
Anfechtungsgegner die Anfechtbarkeit weder kannte noch kennen musste (§ 122 Abs. 2. BGB) und der entstandene Schaden seinem Umfang nach von § 122 BGB erfasst wird. I. Anfechtung gem. § 119 BGB. Ein Anspruch aus § 122 Abs. BGB setzt zunächst voraus, dass

Lösung zu Fall 1 Teil IK könnte einen Anspruch gegen V auf ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/einheuser/SS_2012/Fall_1_-_L...
Dieser Anspruch wird zum Teil aus § 122 BGB analog, zum Teil aus §§ 280 Abs. 1, 311. Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB abgeleitet. V hätte hiernach kein wirksames Angebot abgegeben. Nach einer anderen Ansicht soll auch dann eine wirksame Willenserklärung möglich se

Probeklausur BGB AT

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_Tutorial_WiSe_...
18.12.2013 - Q könnte gegen G einen Schadensersatzanspruch gemäß § 122 I BGB auf Ersatz der Ver- sandkosten haben. I. Angefochtene Willenserklärung. G hat seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. (siehe oben)

A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB

http://www.marco-wicklein.de/BGB-AT/Loesung_Fall_10.pdf
Ist ein Vertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten, so hat der Anfechtungsgegner gemäß. § 122 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst den Vertrauensschaden (nega- tives Interesse), d. h. den Schaden, den der Anfechtungsgegner


Webseiten zum Paragraphen

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, § 122 BGB - Exkurs - Jura ...

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Schadensersatz aus § 122 - BGB Allgemeiner Teil 2 - Juracademy

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BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_122/
20.07.2017 - 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder aufgrund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jede

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 122 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der

Schließt § 122 BGB eine Anwendung der §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB ...

http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/netjura/zivilrecht/BGB_A...
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 122

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 122 BGB
    § 122 Abs. 1 BGB oder § 122 Abs. I BGB
    § 122 Abs. 2 BGB oder § 122 Abs. II BGB

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