§ 127a BGB, Gerichtlicher Vergleich
Paragraph 127a Bürgerliches Gesetzbuch

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.


Benachbarte Paragraphen


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§ 127a BGB Gerichtlicher Vergleich Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

BGB § 127a Gerichtlicher Vergleich - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_127a/
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 127a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 127a BGB
    § 127a Abs. 1 BGB oder § 127a Abs. I BGB

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