§ 129 BGB, Öffentliche Beglaubigung
Paragraph 129 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.


(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Benachbarte Paragraphen


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§ 129 BGB Öffentliche Beglaubigung Bürgerliches Gesetzbuch

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 129

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 129 BGB
    § 129 Abs. 1 BGB oder § 129 Abs. I BGB
    § 129 Abs. 2 BGB oder § 129 Abs. II BGB

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