Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-handelsr-ls3
433 II BGB iVm. § 128 S. 1 HGB (analog). Verbindlichkeit der Gesellschaft. Zwischen G und der Gesellschaft muss ein wirksamer Kaufvertrag über den Erwerb des Grundstücks geschlossen worden sein; Fraglich ist, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bereits
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r034_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
Ein Anspruch unmittelbar und ausschließlich aus § 433 II BGB kommt nicht in Betracht, da W keinen Vertrag mit B geschlossen hat. 2. § 433 II BGB i.V.m. § 128 HGB? Denkbar wäre aber die Haftung des B als Gesellschafter einer OHG. a) Existenz einer OHG? Du
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
Notarielle Beurkundung, § 128 BGB: zusätzlich: nicht nur die Unterschrift wird notariell beurkundet, sondern sämtliche Willenserklärungen, indem sie unter Anwesenheit eines Notars niedergeschrieben, vorgelesen und von den Beteiligten und dem Notar eigenh
http://www.ebugz.de/stefan/forschung/schantz/L%C3%B6sung%20Fall%206.doc
Fraglich ist, ob § 128 HGB analoge Anwendung finden kann, denn die §§ 705 ff BGB enthalten keine entsprechende Regelung. In Fall 5 wurde bereits die Problematik besprochen, dass nach nunmehr herrschender Ansicht auf der Grundlage der Akzessorietätstheori
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exam...
Fall 9. Anspruch aus §§ 651, 433 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB: A, B und C haften möglicherweise persönlich und unmittelbar für die Verbindlichkeit aus §§ 651, 433. Abs. 1 BGB, sofern eine entsprechende Verbindlichkeit der OHG entstanden ist. 1. Verbindlic
https://jura-online.de/learn/fall-gesellschafter-muesste-man-sein/2325/sol-pdf
Die G1,. G2, G3 GbR wurde daher nicht wirksam verpflichtet. Damit hat H keinen Anspruch gegen die Gesellschafter G1, G2 und G3 auf Zahlung des Kaufpreises für den Transporter aus den §§ 433 II i.V.m. §§ 705 ff. BGB. D. Anspruch gegen G1 u. G2 als Gesells
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/GbR-Anspr%C3%BC...
Grundsatz: Gesamtvertretung der Gesellschafter (§§ 709, 714 BGB). •. Ausnahme: Abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. III. Rechtsfolge: Gesellschaft haftet auf Vertragserfüllung. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR analog
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_491.pdf
Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 2010, § 128 Rn. 1; Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB,. 2. Aufl. 2009, § 128 Rn. 1. 32 Kritisch könnte man auch überlegen, ob die richterliche. Rechtsfortbildung in diesem Fall nicht auch ein Regelu
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_LG_...
GbR-Gesellschafter (Haftung). Anspruchsgrundlage: §§ 433 Abs. 2 BGB iVm. 128. Satz 1 HGB analog. 1. Frage. Ist die GbR entstanden und analog § 123 HGB teilrechtsfähig? Ja, wenn ein Außenauftri staøgefunden hat = Begründung einer Verbindlichkeit gegenüber
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91780.htm
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=4&find=notarielle_Beurkundung&pp=4
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird (§ 128 BGB). Da bei einem Vertrag der Antrag und die Annahme beurkundet werde
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_128/
20.07.2017 - ... 127 Vereinbarte Form · § 127a Gerichtlicher Vergleich · § 128 Notarielle Beurkundung · § 129 Öffentliche Beglaubigung · § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden · § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfäh
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-haftung-des-bgb-gesellschafters-und-di...
09.02.2010 - Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters aus § 128 HGB (analog) unterliegt nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sondern derselben Verjährung wie die Schuld der GbR, mithin, wie etwa in dem jetzt vom BGH entschiedenen
http://www.juraindividuell.de/klausuren/grosser-bgb-schein-klausurfall-zur-bgb-...
23.02.2010 - Eine § 128 HGB entsprechende Norm hinsichtlich der Haftungserstreckung auf die Gesellschafter ist in den Regelungen zu der BGB-Gesellschaft nicht enthalten. Bezüglich der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GbR werden zwei dogmatis