§ 130 BGB, Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Paragraph 130 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.


(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.


(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.


Benachbarte Paragraphen


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Beispielsfälle zur Klausur

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
130 I BGB Zugang bei B voraussetzt. (Obersatz). Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in Richtung auf den Empfänger. (Definition). A hat den Brief an B willentlich in dessen Richtung auf den Weg gebracht (Subsumtion) und sein Ang


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Lösungsskizze zu Fall 3 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall03.pdf
Der Zugang i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass (1) die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass (2) bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntn

Vorlesung BGB AT - Universität Münster

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/BGBATAbgabe.pdf
Geregelte Probleme. – Wirkung des Zugangs: bewirkt bei Erklärung unter. Abwesenden das Wirksamwerden ggü. Erklärungsempfänger, § 130 I 1, III. – Zugang = Zeitpunkt bis zu dem WE widerrufen werden kann, § 130 I 2. – Wirkung der Abgabe: macht Wirksamwerden

Der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/crash_kurs/...
3. Wirksamwerden gegenüber Abwesenden (§ 130 I BGB) a. Abgabe der Willenserklärung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden aus dessen. Machtbereich gelangt und in Richtung auf den Empfänger in Bewe

Fall 3 – Lösungsskizze - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS_0708/rep_fall4_r...
b) Zugang, § 130 I 1 BGB (empfangsbedürftige Willenserklärung unter. Abwesenden). 1 Vgl. Musielak, GK BGB, Rn. 61. Anders wird für die dingliche Einigungserklärung entschieden, die nach h.M. bis zur Übergabe, also auch nach Abgabe, ja sogar noch nach Zug

Alles Gemüse – Gliederung 1. Grundfall Anspruch aus § 433 II BGB ...

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/moellers/studium/Winterse...
Anspruch aus § 433 II BGB. Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot (§ 145 BGB), Annahme (§ 147 I 1 BGB) a) Angebot durch G (0,40 € pro Konservendose) aa) Schreiben des G vom 2.11. essentialia negotii bb) Ab


Webseiten zum Paragraphen

Zugang der Willenserklärung (§ 130 BGB) - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Zugang-der-Willenserkl%C3%A4rung-(%C2%A7-130-BGB)_261
Die meisten (aber nicht alle) Willenserklärungen sind zugangsbedürftig. Das heißt: Willenserklärungen müssen, damit sie wirksam werden, demjenigen zugehen, dem gegenüber sie abzugeben sind (§ 130 BGB ). Zugang der Willenserklärung bedeutet, dass die Erkl

Wirksamwerden von Willenserklärungen - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/rechtsgeschaeftslehre-teil-3-wirksamwerde...
17.06.2016 - Im Gegensatz zu den empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Abwesenden, für die § 130 BGB gilt, existiert für den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Anwesenden keine Norm. Die Folge ist, dass das Schrifttum davon ausgeh

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 130 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeit

BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_130/
20.07.2017 - 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden. (1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2S

Rücknahme/Widerruf einer Willenserklärung | rechtsanwalt.com

https://www.rechtsanwalt.com/lexikon/ruecknahmewiderruf-einer-willenserklaerung/
Rücknahme/Widerruf einer Willenserklärung Gibt man eine Willenserklärung ab, so wird diese nach § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Eingang beim Erklärungsempfänger …


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 130

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 130 BGB
    § 130 Abs. 1 BGB oder § 130 Abs. I BGB
    § 130 Abs. 2 BGB oder § 130 Abs. II BGB
    § 130 Abs. 3 BGB oder § 130 Abs. III BGB

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