Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Christensen, Die Kanones der Auslegung als Hilfsmittel für die Entscheidung von Bedeutungskonflikten, JA 2004, 74; Cordes, Der Haakjöringsköd-Fall, Jura 1991, 352 - 357; Czeguhn, Auslegung einer Willenserklärung, Auslegung von Verträgen,
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Der Inhalt der Willenserklärung ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab: objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB; Stimmt durch Auslegung ermittelter Inhalt der Willenserklärung nicht mit tatsächlichem Willen überein à Willensmangel.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
133, 157 BGB würde ein objektiver Empfänger in der Situation des B verstehen, dass A seinen Opel Astra für 1000 € an ihn verkaufen will und B dem nur noch zustimmen muss. (Subsumtion). Das Schreiben des A ist damit ein Angebot zum Abschluss eines Kaufver
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/08_Auslegg_WE_sowie_Dissens/133-15...
Meub, Zivilrecht, AT/133-157.ueb.doc. Die Auslegung einer Willenserklärung, §§ 133, 157 BGB. Ist der äußere Erklärungstatbestand einer (oder mehrerer) Willenserklärung(en) missverständlich, undeutlich oder gar widersprüchlich, gilt: • Wird der wirkliche
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/BGBATAuslegung.pdf
133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung). Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. § 157 BGB (Auslegung von Verträgen). Verträge sind so auszulegen, wie Tr
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEbe...
Die Willenserklärung ist der Ausdruck des inneren Willens des. Erklärenden. Ist die Willensbekundung nicht eindeutig, so muss der wirkliche Wille anhand der Umstände des Einzelfalls gefunden werden. Man spricht hier von Auslegung, §§ 133, 157 BGB. 1. Nor
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lepsius/veranstaltungen/l...
Hinweis: Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Willenserklärung bei einer bloßen. Willensäußerung ist lediglich auf die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB abzustellen1 oder – bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke – die §§ 133, 157 BGB in A
http://www.marco-wicklein.de/BGB-AT/Loesung_Fall_4.pdf
Dessen Inhalt erscheint zunächst wegen des Wortlauts „Mailand“ eindeutig. Tatsäch- lich meinte G jedoch das Modell „Florenz“. Es ist daher fraglich, ob G nicht trotz der abweichenden Wortwahl auch „Florenz“ erklärte. Um den Inhalt der Willenserklärung zu
http://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-3/Titel-2/Auslegung-einer-Willenserkla...
12.03.2015 - 1 § 133 BGB ist eine zentrale Norm des BGB zur Auslegung von Willenserklärungen. Willenserklärungen bedürfen häufig der Auslegung, da sie mehrdeutig verstanden werden können. Ihre Interpretation hängt von den unterschiedlichsten Faktoren, wi
http://www.juraindividuell.de/artikel/rechtsgeschaeftslehre-teil-2-auslegung-vo...
29.06.2016 - 133, 157 BGB. Obgleich eigentlich § 133 BGB aussagt, dass der wirkliche Wille darüber entscheiden soll wie eine Erklärung zu verstehen ist, beinhaltet bei Verträgen § 157 BGB eine speziellere Regelung. Insofern müssen die Vorschriften also z
https://www.lecturio.de/magazin/auslegung-willenserklaerung-vertrag/
Häufig kommt es vor, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vollkommen andere Vorstellungen hatten, als ihr Vertragspartner. Dies wird leider oft erst zu spät bemerkt. Auch sonst ist oft nicht klar, wie eine bestimmte Aussage mit Rechtswirkung auf
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_133/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte. Titel 2: Willenserklärung. § 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Fu
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91785.htm
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.