§ 134 BGB, Gesetzliches Verbot
Paragraph 134 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
30.10.2012 - bb) Nichtigkeit des Kaufvertrages gem. § 134. Gesetzliche Verbote sind Vorschriften, die eine grds. mögl. rechtsgeschäftliche Regelung wg ihres Inhalts oder der Art ihres Zustandekommens untersagen (nicht solche, die bereits die rechtliche G


PDF Dokumente zum Paragraphen

Lösung Fall 1 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts

https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
Rechtshindernde Einwendung: Verstoß gegen Verbotsgesetz. Fraglich ist allerdings dessen Wirksamkeit. In Betracht kommt die Nichtigkeit des. Vertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. Verbotsgesetz (hier § 29 I Nr. 1 BtMG). Ein. Rechtsgeschäft ist danach nichtig, w

2 IV. 7. - §§ 134, 138 BGB

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/BGB_AT_0506_%C2%A72IV7.pdf
Teilweise ausdrücklich verboten (z.B. §§ 306 a, 312 f, 475 I,. 478 IV 3, 487, 506, 655 e I BGB. - Wenn nicht ausdrücklich normiert: Nichtigkeit (+), wenn Zweck des Verbotsgesetzes durch die Umgehung vereitelt würde. (wenn also nicht nur bestimmtes Geschä

Ohne-Rechnung-Abrede - Alpmann Schmidt

http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_juli.pdf
Leistungen „schwarz“ zu erbringen – ist auf die Hinterziehung von Umsatz- steuer gerichtet. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer stellt eine Steuerstraftat. i.S.d. § 370 AO dar, sodass der Inhalt der „Ohne-Rechnung-Abrede“ gegen ein gesetzliches Verbot ver

Fall 15 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/alt/2009_2010/wisefall15.pdf
Willenserklärungen sind auch ernstlich gemeint, § 117 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig. 2. Nichtigkeit gem. § 134 BGB. Das Rechtgeschäft könnte gemäß § 134 BGB nichtig sein, weil es auf. Vornahme einer Steuerhinterziehung gerichtet ist (§ 370 AO). § 370

(insb. Form, Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
134 BGB. 3. Was muss man zu Verfügungsverboten wissen? §§ 135-137 BGB. 4. Was muss man zum Wucher wissen? § 138 Abs. 2 BGB. 5. Was muss man zur Sittenwidrigkeit wissen? § 138 Abs. 1 BGB. 6. Was muss man zu den Folgen der Nichtigkeit wissen? §§ 139-141 BG


Webseiten zum Paragraphen

Gesetzeswidrigkeit - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/gesetzwi.htm
Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). § 134 BGB ordnet an: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Diese Bestimmung dient der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Si

Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/verstoss-gegen-gesetzliches-verbot-134-bgb/23/excu...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB' im Bereich 'BGB AT'

§ 134 BGB - Gesetzliches Verbot - openJur

https://openjur.de/g/bgb/134.html
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. ...

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB

https://boehmanwaltskanzlei.de/kompetenzen/vertragsrecht/allgemeines-vertragsre...
16.11.2009 - Der Inhalt eines Vertrages kann zu seiner Nichtigkeit führen. Nichtig sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). Bei dem gesetzlichen Verbot muss es sich um eine Norm handeln, die ausdrücklich oder konkludent das

Rechtsgeschäfte - Nichtigkeit - Verstoß Verbotsgesetz - Juracademy

https://www.juracademy.de/bgb-allgemeiner-teil2/nichtigkeit-verstoss-verbotsges...
Der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kann ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 als besonderes Wirksamkeitshindernis entgegenstehen. Danach ist ein (einseitiges oder mehrseitiges) Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich n


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 134

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 134 BGB
    § 134 Abs. 1 BGB oder § 134 Abs. I BGB

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