§ 132 BGB, Ersatz des Zugehens durch Zustellung
Paragraph 132 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.


(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Einschreiben und Zustellungen durch die Post - lauter Kunstfehler?

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Wirksamwerden einer Willenserklärung §§ 130 – 132 BGB

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04.06.2009 - Kann mir mal jemand sagen (am besten mit Fundstelle), wer für die Entscheidung über eine öffentliche Zustellung nach § 132 II BGB zuständig ist. Mein Richter und ich überlegen nämlich gerade, wer diese Anträge bearbeiten muss. Wäre natürlich

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 132 – Ersatz des ...

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Gesetzestext (1) 1Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. 2Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) 1Befindet sich der Erklärende üb

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 132

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 132 BGB
    § 132 Abs. 1 BGB oder § 132 Abs. I BGB
    § 132 Abs. 2 BGB oder § 132 Abs. II BGB

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