§ 135 BGB, Gesetzliches Veräußerungsverbot
Paragraph 135 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.


(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


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Die Anfechtung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) hatte Erfolg (Urt. v. ... Die Einstufung als Gesellschafterdarlehen ging durch Abtretung nicht verloren (§ 404 BGB). ... Keine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO; - Anfechtbarkeit erfasst Befriedigung von Dar


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06.05.2008 - (1) Verfügungsverbot für ZV-Schuldner: sog. Inhibitorium § 829 I 2: Schu darf nicht mehr über die Forderung verfügen rel. Verfügungsverbot gem. §§ 135 f. BGB. (2) Leistungsverbot (Zahlungsverbot) für Drittschuldner: sog. Arrestatorium, § 829


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Sachenrecht - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Sachenrecht-9783800649976_141220...
135 II, 161 III; 2113 II; 2211 II. BGB) und erweitern damit den gutgläubigen Erwerb für Fälle des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers.136 Eine zusätzliche Erweiterung gilt im kaufmännischen Verkehr nach § 366 HGB.137 Auch hier wird d

Die Vormerkung, §§ 883, 885 BGB

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3. Sicherungswirkung. Keine Grundbuchsperre! => Eigentümer kann grundsätzlich weiter verfügen. Aber relative Unwirksamkeit (§ 135 BGB) gegenüber dem. Vormerkungsberechtigten, §§ 883 II, 888 BGB, soweit das vorgemerkte Recht vereitelt oder beeinträchtigt

Lösungsskizze 1. Frage - Zivilrecht IV

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Abs. 1 BGB (Einbeziehung (+), Inhaltskontrolle (+)) b. Ermächtigung (-). 2. Bestellung als Nichtberechtigter nach § 1207 i.V.m. §§ 932 ff. BGB a. guter Glaube an Eigentum des J (+); § 1006 Abs. 3 BGB b. Voraussetzung des § 934 Alt. 1 BGB (+) c. Überwinde

(insb. Form, Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
3. Was muss man zu Verfügungsverboten wissen? §§ 135-137 BGB. 4. Was muss man zum Wucher wissen? § 138 Abs. 2 BGB. 5. Was muss man zur Sittenwidrigkeit wissen? § 138 Abs. 1 BGB. 6. Was muss man zu den Folgen der Nichtigkeit wissen? §§ 139-141 BGB. 7. Was

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Var. BGB). • kein Verfügungsverbot bzw. keine Verfügungsbeschränkung. • absolute Verfügungsverbote (z.B. §§ 1365 I 2, 1369 BGB; § 81 I 1 InsO) ⇨ kein gutgläubi- ger Erwerb möglich (Ausnahme: § 81 I 2 InsO für Immobilien). • relative Verfügungsverbote (z.


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§ 135 BGB Gesetzliches Veräußerungsverbot Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91787.htm
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der.

BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot - NWB Datenbank

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20.07.2017 - ... des Zugehens durch Zustellung · § 133 Auslegung einer Willenserklärung · § 134 Gesetzliches Verbot · § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot · § 136 Behördliches Veräußerungsverbot · § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot · § 138 Sitt

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10.07.2017 - Die in den §§ 135 und 136 BGB behandelte Materie der gesetzlichen, gerichtlichen und behördlichen Verfügungsverbote sowie die Regelung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbote in § 137 BGB gehören zu dem Urbestand des Bürgerlichen Gesetzbu

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23.01.2013 - Zwar spricht § 135 I 1 BGB von relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten, doch diese Vorschrift regelt etwas, das es im BGB gar nicht gibt. Das BGB kennt überhaupt keine gesetzlichen relativen, sondern nur gesetzliche absolute Veräußerungs

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http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz98_135.htm
Sie macht geltend, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß Ernst St. den Unfall verschuldet habe; zumindest stehe ihr ein Anspruch aus § 829 BGB zu. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die gesamten Umstände des Unfallablaufs ließen nur


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 135

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 135 BGB
    § 135 Abs. 1 BGB oder § 135 Abs. I BGB
    § 135 Abs. 2 BGB oder § 135 Abs. II BGB

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