§ 131 BGB, Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Paragraph 131 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.


(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.


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Wiss

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Nach dem Wortlaut des § 131 II BGB wird eine Willenserklärung, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist, es sei denn, die Willenserklärung bringt dem Minderjähri


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Lösungsskizze zu Fall 11 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall11.pdf
Zugang an dessen Eltern als den gesetzlichen Vertretern (§§ 1626 I, 1629 I BGB) ab. Allerdings könnte die Ausnahme des § 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BGB eingreifen. Dann müsste die Annahmeerklärung des A für B lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Indes bring

Fall 11 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/alt/2009_2010/wisefall11.pdf
130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen und daher wirksam. II. Annahme des A. A muss dieses Angebot angenommen haben. 1. Tatbestand einer Willenserklärung. Tatbetstandlich liegt eine Annahmeerklärung des A vor. 2. Wirksamkeit durch Zugang an B? Fraglich ist aber,

PD Dr - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_19.pdf
Fall 19: "Briefmarkenkauf". Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen;. Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden;. Verhältnis von § 131 II zu § 108 BGB; Einschränkung der Saldotheorie. Fall 19:

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil - Juristische Fakultät

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Mitarbeiter. Zugang der Annahmeerklärung des A bei B? • B ist beschränkt geschäftsfähig §§ 2, 106 BGB. • Zugang gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 131 II. BGB. Im Zeitpunkt in welchem sie Ihm zugeht? §131 II S. 2 BGB. – Einwilligung des gesetzlichen

Übersicht 13 - Probleme der beschränkten Geschäftsfähigkeit

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
So kann man die §§ 107, 131 II 2 BGB direkt oder analog anwenden oder aber dem Minderjährigen die. Empfangszuständigkeit absprechen. Nach einer Mindermeinung soll die. Erfüllung dagegen auch durch Leistung direkt an den beschränkt. Geschäftsfähigen selbs


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 131 - Haufe

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Gesetzestext (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten

Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 ...

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131 BGB regelt den Zugang von Willenserklärungen an Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Bei Geschäftsunfähigkeit ist der Zugang an den gesetzlichen Vertreter erforderlich. Erst dann wird die Willenserklärung wirksam. Zugang an den Geschäfts

BGB AT: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen - Lecturio

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BAG: Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenübe

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03.03.2011 - BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09Leitsätze1. Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht iSv. § 131 Abs. 1 BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsber

Der lediglich rechtliche Vorteil nach § 107 BGB - jurakurs.de

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24.08.2016 - 130 I BGB) wirksam werden. Der Zugang von Willenserklärungen, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben werden, ist in § 131 II BGB geregelt. Ist die Erklärung lediglich rechtlich vorteilhaft, wird sie wirksam sobald sie dem


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 131

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 131 BGB
    § 131 Abs. 1 BGB oder § 131 Abs. I BGB
    § 131 Abs. 2 BGB oder § 131 Abs. II BGB

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