§ 127 BGB, Vereinbarte Form
Paragraph 127 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.


(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.


(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Ist die Schriftformklausel ergänzungsbedürftig? - Bloching

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dualvereinbarungen nach § 305b BGB immer Vorrang vor einer for- mularmäßigen Schriftformklausel haben, auch wenn die individuellen. Vertragsänderungen nur mündlich abgefasst worden sind.12. III. Anforderungen an die gewillkürte. Schriftform nach § 127 BG

E-Mail wahrt die vereinbarte Schriftform – oder ... - Dr. Peter Hammacher

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(Microsoft PowerPoint - BGB I 2015 - Folien 16 [Schreibgeschützt])

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127 BGB: • Vorschriften über Textform, elektronische Form und Schriftform gelten „im. Zweifel“ auch dann, wenn Parteien dies vereinbart haben. • § 127 BGB ist nur Auslegungsregel („im Zweifel“). • Parteien können andere Anforderungen wollten (z.B. Unters

Beispiel 1 zur Form

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b) Vereinbarung nicht aufgehoben. Problem: stillschweigend durch Änderung? 2. Keine Wahrung des Gebots. Auslegung des Formgebots (§ 127 BGB). - Allgemeiner Verweis auf §§ 126 ff. BGB. - Senkung der Anforderungen an Schriftform, § 127 II BGB. - Senkung de


Webseiten zum Paragraphen

§§ 126, 127 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126,127
(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3

2.2.1.4 Vereinbarte Form (§ 127 BGB) - DVBS

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-11-1317-40-1316-1318.htm
spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 09 2.2.1.4 Vereinbarte Form (§ 127 BGB). Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt, soweit keine Form gesetzlich vorgeschrieben ist, Formfreiheit. So können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden.

Keine Schriftform durch E-Mail | HÄRTING Rechtsanwälte

https://www.haerting.de/de/neuigkeit/keine-schriftform-durch-e-mail
18.04.2013 - Die vertraglich vereinbarte Schriftform hat demnach die gleichen Voraussetzungen wie die gesetzliche Schriftform (vgl. § 127 Abs. 1 BGB). Allerdings beinhaltet § 127 Abs. 2 BGB eine Ausnahmeregelung: Hiernach genügt nämlich die telekommunika

BGB § 127 Vereinbarte Form - NWB Datenbank

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 127 – Vereinbarte ...

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Die Anforderungen an die Form können sie frei bestimmen, also insb ggü den §§ 126, 126a, 126b Erleichterungen oder Erschwerungen vorsehen. Treffen sie darüber keine Vereinbarungen, gelten nach der Auslegungsregel des § 127 die Vorschriften der §§ 126, 12


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung › § 127

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 127 BGB
    § 127 Abs. 1 BGB oder § 127 Abs. I BGB
    § 127 Abs. 2 BGB oder § 127 Abs. II BGB
    § 127 Abs. 3 BGB oder § 127 Abs. III BGB

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