(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
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Als Gesellschafter (beachte § 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. ... Informations- und Kontrollrecht (§§ 731, 666 BGB; § 716 BGB). oHG / KG: § 118 HGB. Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB) ... A kauft für die Imbiss-OHG Radie
http://www.student-online.net/Publikationen/716/Inhalt_+_Test_wie_abgegeben.doc
A. Herausgabeanspruch des E aus § 985 BGB[1]. E könnte ... Laut § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes. Eine Uhr .... Zu prüfen ist somit, ob F durch das Einsetzen der Batterie ein Anspruch gemäß § 994 gegen E entstanden i
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Geburtsdatum. Straße / Hausnummer. PLZ / Wohnort. Telefon. Staatsangehörigkeit, ☐ deutsch ☐ Sonstige: 11stellige Steuer-ID. (z. B. 99 999 999 999) ... Schließt einer der Beteiligten den Vertrag als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), d. h. in Ausübung seiner
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_4_1027.pdf
22 Da der Verwendungsan- spruch in seiner Gesamtheit der Veräußerung folgt (§ 999. Abs. 2 BGB), greift diese nicht in den Rechtskreis des Er- satzberechtigten ein, diesem steht folglich kein Interventions- recht im Sinne von § 771 ZPO zu. Der Zurückhaltu
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausur_201...
27.01.2014 - Anm.: § 999 BGB spielt in der einschlägigen Ausbildungsliteratur regelmäßig nur ei- ne Nebenrolle – wenn überhaupt –, vertiefte Kenntnisse können hier auch von Exa- menskandidaten nicht erwartet werden. III. Anspruch auf Wertersatz für die H
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140400/GroUEb_BGB_Fall_6_Loesung.p...
a) Anspruch auf Herausgabe des Erlöses in Höhe von 130 €. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. aa) §§ 985, 285 BGB. B könnte zunächst gegen F ..... Nach § 999 Abs. 1 BGB kann Z jedoch die Verwendungsansprüche des F gelte
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
20.10.2017 - S. 996) und IX R 22/15 (BStBl II S. 999). GZ IV C 1 - S 2171-c/09/10004 :006. DOK 2017/0397458. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Der BFH hat mit seinen Urteilen IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 vom 14. Juni 2016 entschieden, dass
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Kuhn/EBV.pdf
Achtung: Ansprüche aus §§ 823 ff BGB bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-. Verhältnisses sind gemäß § 993 I a.E. evtl. gesperrt. Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer. Auf Verwendungsersatz: §§ 994 I, § 994 II (beide ggf iVm § 995). § 996 alle
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpf
https://www.juracademy.de/sachenrecht1/anspruch-999-994-996-bgb.html
Nach § 999 Abs. 1 kann der Besitzer auch für Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in dem gleichen Umfang Ersatz verlangen, wie ihn der Vorbesitzer verlangen könnte, wenn er die Sache an den Eigentümer herauszugeben hä
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_999/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Eigentum. Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum. § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers. (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersat
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/999/
999 BGB - § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in.
http://www.jstor.org/stable/40994559
Zur sogenannten „Randberichtigung" des. § 999 Abs. I BGB von. Dr. Karl-Heinz Gursky, Göttingen. Nach § 999 Abs. I BGB kann ein Besitzer für Verwendungen eines V besitzers, dessen Kechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umf. Ersatz verlangen, in we