§ 999 BGB, Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Paragraph 999 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.


(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

PowerPoint-Präsentation

http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Als Gesellschafter (beachte § 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. ... Informations- und Kontrollrecht (§§ 731, 666 BGB; § 716 BGB). oHG / KG: § 118 HGB. Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB) ... A kauft für die Imbiss-OHG Radie


Word Dokumente zum Paragraphen

Hausarbeit im Bürgerlichen Recht für Anfänger - student-online.net

http://www.student-online.net/Publikationen/716/Inhalt_+_Test_wie_abgegeben.doc
A. Herausgabeanspruch des E aus § 985 BGB[1]. E könnte ... Laut § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes. Eine Uhr .... Zu prüfen ist somit, ob F durch das Einsetzen der Batterie ein Anspruch gemäß § 994 gegen E entstanden i

Grundschuld/en als Kreditsicherheit. - Notariat Großbottwar

http://www.notariat-grossbottwar.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Notariat...
Geburtsdatum. Straße / Hausnummer. PLZ / Wohnort. Telefon. Staatsangehörigkeit, ☐ deutsch ☐ Sonstige: 11stellige Steuer-ID. (z. B. 99 999 999 999) ... Schließt einer der Beteiligten den Vertrag als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), d. h. in Ausübung seiner


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Durchsetzbarkeit der Verwendungsansprüche im ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_4_1027.pdf
22 Da der Verwendungsan- spruch in seiner Gesamtheit der Veräußerung folgt (§ 999. Abs. 2 BGB), greift diese nicht in den Rechtskreis des Er- satzberechtigten ein, diesem steht folglich kein Interventions- recht im Sinne von § 771 ZPO zu. Der Zurückhaltu

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 13. Dezember 2013

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausur_201...
27.01.2014 - Anm.: § 999 BGB spielt in der einschlägigen Ausbildungsliteratur regelmäßig nur ei- ne Nebenrolle – wenn überhaupt –, vertiefte Kenntnisse können hier auch von Exa- menskandidaten nicht erwartet werden. III. Anspruch auf Wertersatz für die H

Fall 6 – Lösung1

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140400/GroUEb_BGB_Fall_6_Loesung.p...
a) Anspruch auf Herausgabe des Erlöses in Höhe von 130 €. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. aa) §§ 985, 285 BGB. B könnte zunächst gegen F ..... Nach § 999 Abs. 1 BGB kann Z jedoch die Verwendungsansprüche des F gelte

Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Bundesfinanzministerium

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
20.10.2017 - S. 996) und IX R 22/15 (BStBl II S. 999). GZ IV C 1 - S 2171-c/09/10004 :006. DOK 2017/0397458. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Der BFH hat mit seinen Urteilen IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 vom 14. Juni 2016 entschieden, dass

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 985 ff BGB - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Kuhn/EBV.pdf
Achtung: Ansprüche aus §§ 823 ff BGB bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-. Verhältnisses sind gemäß § 993 I a.E. evtl. gesperrt. Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer. Auf Verwendungsersatz: §§ 994 I, § 994 II (beide ggf iVm § 995). § 996 alle


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 999 – Ersatz von ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte. (2) Die Verpf

Anspruch aus §§ 999, 994, 996 - Sachenrecht 1 - Juracademy

https://www.juracademy.de/sachenrecht1/anspruch-999-994-996-bgb.html
Nach § 999 Abs. 1 kann der Besitzer auch für Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in dem gleichen Umfang Ersatz verlangen, wie ihn der Vorbesitzer verlangen könnte, wenn er die Sache an den Eigentümer herauszugeben hä

BGB § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_999/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Eigentum. Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum. § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers. (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersat

§ 999 BGB - Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/999/
999 BGB - § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in.

Zur sogenannten „Randberichtigung“ des § 999 Abs. I BGB - Jstor

http://www.jstor.org/stable/40994559
Zur sogenannten „Randberichtigung" des. § 999 Abs. I BGB von. Dr. Karl-Heinz Gursky, Göttingen. Nach § 999 Abs. I BGB kann ein Besitzer für Verwendungen eines V besitzers, dessen Kechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umf. Ersatz verlangen, in we


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 999

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 999 BGB
    § 999 Abs. 1 BGB oder § 999 Abs. I BGB
    § 999 Abs. 2 BGB oder § 999 Abs. II BGB

  • Werbung