§ 1001 BGB, Klage auf Verwendungsersatz
Paragraph 1001 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.


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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR1...
Verwahrung: der Niederleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache gemäß § 695 BGB verlangen und ist mittelbarer, der Mieter unmittelbarer Besitzer ...... als Anspruch aus §§ 994, 996 BGB prüfen und hierbei darauf hinweisen, dass er nur unter den Vorau


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Bürgschaft - Uniper

https://www.uniper.energy/sites/default/files/2017-06/buergschaftsformular_1001...
Bürgschaft. 1001/12.06 ... o.g. Verträgen übernehmen wir gegenüber dem Begünstigten unwiderruflich die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB. unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§ 770 ... 2 BGB gilt nicht, soweit die Gegenforderung des


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Die Durchsetzbarkeit der Verwendungsansprüche im ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_4_1027.pdf
umstritten.“1. I. Die Rechtsnatur des Verwendungsanspruches. Der Verwendungsanspruch entsteht mit dem Abschluss der. Vornahme der Verwendungshandlung, ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 1001 S. 1 BGB uneingeschränkt durchsetzbar; dessen Wirku

Grundwissen – Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/jus2013_495.pdf
06.11.2016 - 2) herausverlangen. d) Fälligkeit und Erlöschen der Verwendungsersatzansprüche ( §§ 1001ௗff. BGB ). Nach § 1001 werden Verwendungsersatzansprüche erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Hat e

Umfang des Bereicherungsanspruchs

http://www.schloemer-sperl.de/fileadmin/Daten/Downloads/Umfang_des_Bereicherung...
Aufgedrängte Bereicherung: Der Bereicherungsschuldner bekommt etwas, wo- ran er kein Interesse hat. BGH: § 1001 S. 2 BGB entspr. → Abwehr des Anspruchs durch zur. Verfügung stellen des Erlangten oder Missbrauchseinwand wegen. Beseitigungsanspruch, wenn V

987 ff. BGB - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=14343
4. Durchsetzbarkeit des Verwendungsersatzanspruchs a) Fälligkeit, § 1001 BGB. Fälligkeit tritt erst bei Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendung ein b) Zurückbehaltungsrecht, § 1000 S. 1 BGB (+). Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Lapto

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 13. Dezember 2013

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausur_201...
27.01.2014 - gen aus, denn § 1001 S. 3 BGB sieht die Genehmigung nur dann als erteilt an, wenn die Sache übernommen wird, nachdem der Besitzer dem Eigentümer die. Sache vorbehaltlich des Anspruches auf Verwendungsersatz (bzw. auf Dul- dung der Wegnahme)


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BGB § 1001 Klage auf Verwendungsersatz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1001/
20.07.2017 - 1001 Klage auf Verwendungsersatz. 1Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. 2Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sic

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1001 – Klage auf ...

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Gesetzestext 1Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. 2Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch

Verwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers gegen den ...

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Verwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers gegen den Eigentümer aus § 994 BGB bei fehlender Vindikationslage z.Zt. der Vornahme der Verwendungen (Bestätigung von BGHZ 34, 122); Zeitpunkt der "Genehmigung" von Verwendungen i.S.v. §§ 1001 S. 1 Alt. 2,

BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht - Jura Individuell

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20.02.2016 - Vorliegend erfolgt eine Aufstellung der gängigsten Anspruchsgrundlagen im BGB. Es sind nicht alle Anspruchsgrundlagen erfasst, da der Artikel als Markierungshilfe dienen soll. Dies erleichtert die Anspruchsfindung in der BGB-Klausur. Die Ans

Sammlung Sächsisches BGB - Juris

https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeig...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1001 SächsBGB, § 1000 SächsBGB, § 999 SächsBGB, § 998 SächsBGB, § 1004 SächsBGB, § 1003 SächsBGB, § 1002 SächsBGB, § 1005 SächsBGB. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 998-1005, N.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 1001

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1001 BGB
    § 1001 Abs. 1 BGB oder § 1001 Abs. I BGB

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