§ 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Paragraph 1004 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.


(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


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Nach dt Rspr (str.) sollen aber die Haftungsprivilegierungen nach 8

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
Hier folgt aus § 1629 BGB die Rechtsmacht der Eltern, in Vertretung der F deren Rechte gg A aus §§ 1004, 823 auszuüben. Inhalt s.o. A.I und II. Ein Fall des Ausschlusses der Vertretungsmacht, z.B. § 1629 II, ist nicht ersichtlich. Geltendmachung von Ansp


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AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) – SS 2011 – Paul Gooren. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). – § 985 schützt den Besitz des Eigentümers. – demgegenüber schützt § 1004 vor sonstigen Beeinträchtigungen des. Eigentums (ver

Eigentumsschutz nach § 1004 BGB

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Eigentumsschutz nach § 1004 BGB. § 1004 BGB als Generalklausel des dinglichen Schutzes gegen. Eigentumsbeeinträchtigungen. Aus §§ 12, 862, 1004 BGB, § 37 II HGB folgt der allgemeine Rechtssatz: Alle absoluten Rechte werden bei gegenwärtiger oder drohende

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

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22.04.2015 - Wie prüft man einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB? 1) Anspruchsteller ist (Mit-)Eigentümer oder nach §. 185 Abs. 1 BGB ermächtigt. 2) Eigentum wird gegenwärtig beeinträchtigt = Vorgang. / Zustand widerspricht Inhalt des Eigentums. 3) Anspru

C. Beweislast § 1004 Beseitigungs- und ... - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832931780_lese01.pdf
1980; Heinze, Rechtsnachfolge in Unterlassen, 1974; Herrmann, Der Stērer nach § 1004 BGB, 1987; Heubel, Entziehende Einwir- kungen im Nachbarrecht, Diss. Frankfurt 1969; Hoche, Der allgemeine Unterlassungsanspruch, die Voraussetzungen seines Entste- hens

Der gestörte Nachbar – Überbau und andere Beeinträchtigungen ...

http://pantaenius.eu/uploads/media/_5__Der_gestoerte_Nachbar_-_UEberbau_und_and...
17.11.2011 - 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder. Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlang


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1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-3/Titel-4/Beseitigungs-und-Unterlassun...
Insbesondere bei Grundstücken, deren Lage unveränderlich ist, kann die Beschattung durch Nachbarbauten, Geruchsbelästigung oder Lärmbelastung eine deutliche Wertminderung bedeuten, die der Entziehung des Eigentums durchaus nahe kommen kann. § 1004 BGB er

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1004.html
1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch →. (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere

Schema zum Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-unterlassungsanspruch-nach-1004-...
I. Eigentumsbeeinträchtigung Nicht bei rein ideellen Einwirkungen § 1004 BGB gilt für alle Rechtsgüter, die auch durch § 823 I BGB geschützt werden II. Störer.

Unterlassungsanspruch - Definition und Erklärung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/recht/u/unterlassungsanspruch/
Der Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch ist in § 1004 BGB normiert. Danach kann von einem Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung des Eigentums gefordert werden. Ein Verschulden des Störers ist nicht erfor

Ansprüche aus § 1004 BGB auch nach jahrelanger Gestattung der ...

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03.07.2014 - Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen. Er kann zudem ansch


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 1004

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1004 BGB
    § 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. I BGB
    § 1004 Abs. 2 BGB oder § 1004 Abs. II BGB

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