§ 1003 BGB, Befriedigungsrecht des Besitzers
Paragraph 1003 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.


(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.


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Bürgschaft - Uniper

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770 Abs. 2 BGB gilt nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Begünstigten. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft

Rechtsfähigkeit

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Pawlowski, Rechtsfähigkeit im Alter?, JZ 2004, 13; Pauckstadt-Maihold, Rechtsfähigkeit, JA 1994, 378–382; Petersen, Die rechtsfähige Personengesellschaft, Jura 2004, 683; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993-1


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1003 BGB
    § 1003 Abs. 1 BGB oder § 1003 Abs. I BGB
    § 1003 Abs. 2 BGB oder § 1003 Abs. II BGB

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